Verfahren zur Vorlage von Verrechnungspreisdokumentationen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen
Durchführungsverordnung Nr. 2018-554, 29.06.2018: Frz. Abl. JO 30.06.2018
Für Unternehmen mit Umsatzerlösen ohne Steuern oder einem Bruttovermögen von über 400 Mio. € oder die einer Gruppe angehören, innerhalb derer ein Unternehmen diese Schwellenwerte überschreitet, hat das Haushaltsgesetz 2018 die Verrechnungspreisdokumentation nach dem OECD-Standard aktualisiert und Artikel L. 13 AA der frz. Steuerverfahrensordnung (LPF) erlassen.
Die Durchführungsverordnung Nr. 2018-554 vom 29. Juni 2018 zur Festsetzung der Anwendungsbedingungen des o.g. Artikels L. 13 AA wurde veröffentlicht. Diese Durchführungsverordnung sieht vor, dass die von Artikel L. 13 AA LPF vorgesehene Dokumentation der Behörde in einem elektronischen Format vorgelegt wird, das die Übermittlung und das Lesen der Dokumente unabhängig von der Umgebung, in der sie erstellt wurden, ermöglicht. Die darin enthaltenen Daten müssen von der Prüfstelle tatsächlich genutzt werden können (Überprüfung der vom Unternehmen vorgenommenen Berechnungen, Sortierung, Klassifizierung und alle Arten von Berechnungen), anstatt nur gelesen zu werden.
Die Durchführungsverordnung regelt auch den erwarteten Inhalt der einzelnen vom vorgenannten Artikel L. 13 AA vorgesehenen Punkte in den Unterlagen.
Diese Maßnahme gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. In der Praxis werden sich jedoch die ersten Prüfungen, bei denen diese Unterlagen vorzulegen sind, auf das Geschäftsjahr 2018 und Folgende erstrecken und daher frühestens Mitte 2019 stattfinden.
Das Haushaltsgesetz 2018 hat die Verrechnungspreisdokumentation, die von den größten Unternehmen bei einer Buchhaltungsprüfung vorgelegt werden muss, neu definiert, um sie an den in Maßnahme 13 des BEPS-Aktionsplans vorgesehenen internationalen Standard anzupassen (LPF, Art. L. 13 AA. – L. Nr. 2017-1837, 30.12.2017, Art. 107:
siehe „D.O Actualité“ (Steuerfachzeitschrift) 3/2018, Nr. 65. – siehe D.O, Studie F-8660, Nr. 66).
Diese Maßnahme gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. In der Praxis werden sich jedoch die ersten Prüfungen, bei denen diese Unterlagen vorzulegen sind, auf das Geschäftsjahr 2018 und Folgende erstrecken und daher frühestens Mitte 2019 stattfinden.
Der in diesem Rahmen entwickelte Standard für die Verrechnungspreisdokumentation umfasst zwei Teile:
- ein Master File, dessen Zweck darin besteht, einen Überblick über die gesamten Aktivitäten des multinationalen Konzerns zu geben, mit Hinweisen auf die allgemeine Verrechnungspreispolitik, die Gewinnverteilung und die Aktivitäten auf weltweiter Ebene;
- ein Local File, das dazu dient, sehr genaue Informationen über die konzerninternen Transaktionen der lokalen Einheit vorzulegen.
Das Master File soll aufgrund seines Inhalts in allen Rechtsordnungen, in denen es vorzulegen ist, identisch sein. Hingegen ist das Local File spezifisch für jedes Unternehmen der Gruppe, das eine Verrechnungspreisdokumentation einzureichen hat.
Die Durchführungsverordnung Nr. 2018-554 vom 29.06.2018 regelt Inhalt und Darstellungsmodalitäten der Verrechnungspreisdokumentation in ihrer neuen Fassung.
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