Im Rahmen der Coronakrise haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Übergangsfrist für Grenzgänger und grenzüberschreitende Arbeitnehmer eingeführt. Dies gilt für Arbeitnehmer, die einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Home-Office in ihrem Wohnsitzland ausüben. Der Zweck der Übergangsregelung ist es, eine Änderung der anwendbaren Sozialversicherungsgesetzgebung aufgrund der verstärkten Home-Office-Nutzung zu vermeiden.
Im vergangenen Juni wurde diese Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Der Zweck dieser Verlängerung bestand darin, eine plötzliche Änderung der Sozialversicherungsvorschriften zu vermeiden und mögliche Modifizierungen der bestehenden Home-Office-Regelungen zu ermitteln, um sich der wandelnden Arbeitswelt anzupassen. Diese Überarbeitung ist vorgesehen, sofern ein entsprechender Konsens auf europäischer Ebene erzielt werden sollte.
Nach einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und auf Empfehlung der Verwaltungsausschüsse zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme vom 16. November wird diese Übergangsfrist erneut bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Diese erneute Verlängerung soll es der sogenannten Ad-hoc-Gruppe, welche die Europäische Kommission unterstützt, ermöglichen eine Überarbeitung der EU-Vorschriften für grenzüberschreitendes und grenzübergreifendes Home-Office voranzutreiben.
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