Wenn Sie den französischen Markt erobern wollen, können Sie zum Beispiel in einem ersten Schritt einen Arbeitnehmer einstellen und ein Verbindungsbüro öffnen.
Das Verbindungsbüro hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und darf keinen Handel betreiben. Das heißt, dass das Verbindungsbüro keine eigenen Verträge abschließen kann. Die Verkäufe müssen von der Muttergesellschaft abgewickelt werden, diese muss auch die Rechnungen ausstellen.
Das Verbindungsbüro darf keinen eigenen Umsatz erzielen und die Kosten müssen aus dem Ausland gedeckt werden. Das Verbindungsbüro hat nur eine Neben- oder vorbereitende Tätigkeit und ist von der Betriebstätte zu unterscheiden.
Beispielsweise kann ein Verbindungsbüro folgenden Tätigkeiten übernehmen: Marktforschung, Werbung, Informationssuche, Lagerung.
Zu beachten ist, dass ein Verbindungsbüro als Betriebstätte qualifiziert werden kann, wenn dort Handel betrieben wird, wenn ein Angestellter Rechtsgeschäfte abschließt, oder wenn eine dauerhafte Niederlassung vorliegt.
Die Eintragung des Verbindungsbüros ist vorgeschrieben, wenn das Büro eigene Räumlichkeiten hat oder wenn es mehre Angestellte in Frankreich gibt. Die benötigten Erklärungen sind zu machen:
- Bei der Sozialversicherung der betroffenen Départements (z.B. URSSAF Bas-Rhin), wenn die Betriebsstätte Angestellte hat, die im französischen Sozialversicherungssystem versichert sind (Formular EO),
- Beim Finanzamt (SIE – Service des Impôts des Entreprises), wenn keine Angestellten im französischen Versicherungssystem versichert sind.
Für weitere Informationen steht Ihnen unser deutsch-französisches Team gerne zur Verfügung. Bitte nutzen Sie hierzu einfach das Kontaktformular.
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