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Unsere Kanzlei unterstützt jedes Jahr Tausende von Unternehmen in Frankreich, die einer Sozialversicherungsprüfung durch die URSSAF unterzogen werden. Wir haben zahlreiche deutschsprachige Juristen und Rechtsanwälte, die Sie dabei unterstützen, die Fragen des URSSAF-Prüfers und das Berichtigungsverfahren zu beantworten. Wenn Sie uns das Management Ihres Personals und die Erstellung Ihrer Gehaltsabrechnungen anvertrauen, werden derartige Berichtigungen entweder gleich null oder sehr geringfügig sein.

Wie läuft eine Sozialversicherungsprüfung durch die URSSAF in Frankreich ab?

Wie in Deutschland können auch alle juristischen und natürlichen Personen in Frankreich, die zum Zahlen von Sozialversicherungsbeiträgen oder zum Einreichen von Sozialversicherungsmeldungen verpflichtet sind, einer Prüfung unterzogen werden.

Der Prüfung geht die Versendung eines Prüfbescheids voraus, mit dem die überprüfte Person insbesondere über das Datum der Überprüfung, die Liste der bereitzuhaltenden Dokumente und Datenträger und den von der Prüfung betroffenen Zeitraum informiert wird. Sie erstreckt sich in der Regel auf die letzten drei Jahre (z. B. bezieht sich eine im Jahr 2021 durchgeführte Prüfung auf die Jahre 2018, 2019 und 2020).

Im Falle einer Prüfung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Schwarzarbeit wird diese ohne vorherige Information des Arbeitgebers durchgeführt.

Die Prüfung wird von der für die Kontrolle verantwortlichen Person anhand der vorgelegten Dokumente und ihrer Feststellungen durchgeführt. Die Prüfung findet in den Räumlichkeiten Ihres Unternehmens in Frankreich statt. Die für die Prüfung erforderlichen Dokumente und Datenträger werden an Ort und Stelle untersucht.

Mit Ihrem Einverständnis kann der Prüfer vorschlagen, dass die Prüfung in den Räumlichkeiten Ihres Expert-Comptable (Steuerberaters) stattfindet.

Am Ende der Prüfung wird eine Prüfungsmitteilung versandt, in der die Schlussfolgerungen der mit der Prüfung beauftragten Person dargelegt werden. Die geprüfte Person hat 30 Tage Zeit, um dazu Stellung zu nehmen.

Nach Ablauf dieser 30-Tage-Frist und der Beantwortung der vorgebrachten Bemerkungen wird der Prüfbericht unter Angabe der Feststellungen und der eventuellen Antwort an die URSSAF oder die CGSS übermittelt.

Die für die Beitreibung zuständige Stelle teilt entweder eine Gutschrift oder die Höhe der fälligen Beträge im Zuge einer Zahlungsaufforderung mit. Sie bestätigt die nicht quantifizierten Anmerkungen durch einen Behördenbeschluss.

Wenn die geprüfte Person die Entscheidung der Behörde anfechten möchte, verfügt sie ab dem Datum der Mitteilung dieser Entscheidung über eine Frist von zwei Monaten, um die Angelegenheit an die Kommission für die gütliche Beilegung von Beschwerden zu verweisen.

Was sind die wichtigsten Berichtigungsgründe in Frankreich?

Die URSSAF-Berichtigungen in Frankreich entsprechen mehr oder weniger den in Deutschland, Österreich oder der Schweiz beanstandeten Punkten:

  • Sachleistungen: Sachleistungen (Verpflegung, Fahrzeug, Unterkunft, Telefon, Computer usw.) müssen in bestimmten Fällen in Frankreich den Sozialversicherungsbeiträgen unterzogen werden,
  • Erstattung von beruflichen Aufwendungen: die Erstattung von im beruflichen Kontext entstandenen Ausgaben ist beitragsfrei. Jedoch müssen die entstandenen Kosten belegt werden und es ist zu rechtfertigen, dass sie tatsächlich in einem beruflichen Kontext entstanden sind. Es ist daher zwingend erforderlich, für alle erstatteten Ausgaben die erforderlichen Belege zu erbringen. Es ist z. B. eine Aufstellung der zurückgelegten Kilometer unter Angabe des Ziels und des Anlasses der Fahrt zu führen, die Restaurantrechnungen sind aufzubewahren und auf ihrer Rückseite ist der Anlass der Fahrt oder Reise anzugeben und es sind die eventuell eingeladenen Kunden aufzuführen,
  • Entlastungen und Ermäßigungen von Sozialversicherungsbeiträgen: die wichtigste Berichtigung hängt mit der sogenannten FILLON-Ermäßigung zusammen, auch wenn die Zahl der Berichtigungen in dieser Hinsicht aufgrund einer besseren Beherrschung des Systems und einer immer effizienteren Software rückläufig ist,
  • Sonstige Berichtigungsgründe: Falsche Beitragsbemessungsbasis, falsche Beitragssätze, Ausnahmeregelungen zugunsten der Beschäftigung usw.

Wie können wir Ihnen helfen?

Eine Sozialversicherungsprüfung durch die URSSAF kann jederzeit im Leben eines französischen Unternehmens stattfinden. Wie kann vermieden werden, dass diese Prüfung zu einer schmerzlichen Berichtigung für die Konten Ihres Unternehmens in Frankreich führt?

Die German Services Group hilft Ihnen, dieser Prüfung vorzugreifen und die Gefahr der Berichtigung zu vermeiden. Unser Einsatz verläuft folgendermaßen:

Kickoff und Planung:

  • Identifizierung von Ort und Datum der Prüfung,
  • Zeitraum, auf den sich die Prüfung bezieht,
  • Festlegung eines operativen Zeitplans.

Vorbereitung und Unterstützung:

  • Vorbereitung aller Unterlagen und Datenträger, die dem Prüfer zur Verfügung zu halten sind und sich auf den Prüfzeitraum beziehen (Rechts-, Personal-, Buchhaltungs- und Steuerunterlagen),
  • Assistenz und Beantwortung aller Klärungs- oder Rechtfertigungsanfragen seitens der URSSAF während der Prüfung,
  • Gewährleistung des reibungslosen Ablaufs des Verfahrens und des ordnungsgemäßen Abschlusses der Prüfmaßnahmen.

Follow-up und Empfehlung:

  • Falls erforderlich schriftliche Beantwortung aller Berichtigungsbescheide und Bereitstellung der erforderlichen Kommentare innerhalb der 30-tägigen Frist,
  • Assistenz im Streitfall.

Die Pluspunkte unseres Angebots:

  • Ein zweisprachiges Team, das Ihrer französischen Niederlassung zur Seite steht und die Berichtigung auf Deutsch erklärt,
  • Die Möglichkeit, die Prüfung in einer unserer 200 Kanzleien in Frankreich zu organisieren,
  • Bei der Anfertigung der Gehaltsabrechnungen Ihrer französischen Mitarbeiter garantieren wir die Einhaltung des Arbeitsrechts, wodurch die Risiken im Falle einer Prüfung minimiert werden,
  • Wir haben Juristen und Anwälte, die Mitglieder des größten Arbeitsrechtsteams in Frankreich sind.

    Sie verfügen über das Recht auf Zugang und Berichtigung Ihrer Daten sowie auf Löschung, auf Übertragbarkeit und im Todesfall auf Entscheidung über den Verbleib Ihrer Daten. Darüber hinaus verfügen Sie über das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung sowie das Recht Einspruch gegen die Datenverarbeitung beim "Nationalen Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte" ("CNIL") in Frankreich zu erheben. Sie können Ihre Rechte geltend machen und eine Kopie der entsprechenden Verpflichtungserklärungen anfordern, indem Sie auf den folgenden Link klicken : ICH MACHE MEINE RECHTE GELTEND.

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