Deutsche und österreichische Unternehmen, die keine Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte in Frankreich haben, müssen sich in bestimmten Fällen in Frankreich umsatzsteuerlich registrieren lassen, um dort bestimmte Handelsgeschäfte tätigen zu können. Wir können Ihnen bei der Erledigung der Formalitäten für die umsatzsteuerliche Registrierung in Frankreich zur Seite stehen und Ihre monatlichen USt.-Voranmeldungen erstellen.
In welchen Fällen müssen Sie sich in Frankreich registrieren lassen?
Zollrelevante Vorgänge
Die Registrierung in Frankreich kann zur Abwicklung von zollrelevanten Vorgängen erfolgen. Die Umsatzsteuernummer wird für zollrelevante Vorgänge und für eventuelle Intrastatmeldungen verwendet. In Frankreich getätigte innergemeinschaftliche Erwerbe oder innergemeinschaftliche Lieferungen, bei denen es sich um die Verbringung von Lagerbeständen handelt, erfordern nicht allein die Einreichung von Umsatzsteuermeldungen.
Umsätze, die die Einreichung einer Umsatzsteuererklärung erfordern
Die umsatzsteuerliche Registrierung in Frankreich und die Einreichung von Umsatzsteuererklärungen in Frankreich ist für die folgenden Umsätze Pflicht:
- Berechnung von in Frankreich umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen an natürliche oder juristische Personen oder Unternehmen, die in Frankreich nicht umsatzsteuerlich registriert sind;
- innergemeinschaftliche Lieferung von Frankreich aus (physische Verbringung der Waren in einen anderen Mitgliedstaat und Eigentümerwechsel);
- Export aus Frankreich;
- Fernverkauf von Waren aus einem anderen Land an Privatpersonen in Frankreich (wenn die jährliche Schwelle von 35.000 Euro nach Frankreich überschritten wird oder wenn die Option ausgeübt wird, in Frankreich ab dem 1. Euro die Umsatzsteuer anzuwenden);
- Reverse-Charge-Verfahren bei Einfuhren (falls die Option ausgeübt wird);
- Reverse-Charge-Verfahren beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen bei einem nicht in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen, wenn das Unternehmen bereits in Frankreich für Zollzwecke umsatzsteuerlich registriert ist;
- Reverse-Charge-Verfahren im Rahmen der Vergabe von Unteraufträgen im Hoch-und Tiefbau;
- Vermietung eines unmöblierten Gebäudes zur gewerblichen Nutzung (unterliegt der französischen Umsatzsteuer auf Option, wenn die Option ausgeübt wird).
Falls die Rechnungsstellung an ein Unternehmen erfolgt, das in Frankreich umsatzsteuerlich registriert ist, ist der Kunde verpflichtet, die Umsatzsteuer in Frankreich im Reverse-Charge-Verfahren selbst abzuführen.
Wie kann man sich in Frankreich umsatzsteuerlich registrieren lassen?
Deutsche und österreichische Unternehmen, die sich in Frankreich umsatzsteuerlich registrieren lassen möchten, können sich mit uns in Verbindung setzen, damit wir für sie alle Formalitäten beim Service des Impôts des Entreprises étrangères (SIEE, Finanzamt für ausländische Unternehmen), das der Direction des Impôts des Non-Résidents (DINR, Steuerdirektion für Nichtansässige) untersteht, erledigen.
Ein Steuervertreter ist nur für Unternehmen erforderlich, die nicht in einem EU-Mitgliedsstaat (z. B. Schweiz) ansässig sind.
Die folgenden Informationen sind uns mitzuteilen, damit wir die Formalitäten für die umsatzsteuerliche Registrierung in Frankreich erledigen können:
- Identität des deutschen oder österreichischen Unternehmens: Name, Rechtsform, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Website,
- Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers des deutschen oder österreichischen Unternehmens,
- Auszug aus dem Handelsregister des deutschen oder österreichischen Unternehmens,
- Vollständige Kopie der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags des deutschen oder österreichischen Unternehmens sowie die französische Übersetzung der wesentlichen Informationen: Rechtsform, Gesellschafter, Geschäftsführer, Kapital, Gesellschaftszweck,
- Bankverbindung des deutschen oder österreichischen Unternehmens: Schreiben der deutschen oder österreichischen Bank mit folgenden Angaben:
- Adresse des Unternehmens,
- Bestätigung, dass das deutsche Unternehmen Kunde bei der Bank ist,
- Kontonummer,
- IBAN,
- BIC,
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des deutschen oder österreichischen Unternehmens in Deutschland bzw. Österreich,
- Beschreibung der Tätigkeit des deutschen oder österreichischen Unternehmens in Frankreich und Angabe der Produkte, die nach Frankreich verkauft und geliefert werden sollen,
- Ein paar Kopien (3 - 4 Beispiele) von Rechnungen, die von der deutschen oder österreichischen Firma an Kunden in Frankreich ausgestellt wurden,
- Voraussichtlicher Jahresumsatzes in Frankreich (ohne Steuern).
Sie können uns als Ihren Bevollmächtigten ernennen, um alle Formalitäten in Ihrem Namen zu erledigen.
Die Pluspunkte unseres Angebots:
- Sie werden von einem zweisprachigen Expert-Comptable (Steuerberater) oder Steueranwalt begleitet,
- Wir unterstützen Hunderte von ausländischen Unternehmen, die in Frankreich umsatzsteuerlich registriert sind, ohne eine Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte zu haben,
- Wir können Ihre komplexesten Warenströme auf der Grundlage der von uns gesammelten Erfahrungen analysieren,
- Um Sie von diesen behördlichen Zwängen zu entlasten, übernehmen wir für Sie die umsatzsteuerliche Registrierung Ihres Unternehmens in Frankreich sowie die Mehrwertsteuererklärungen von A bis Z,
- Wir können noch weiter gehen, indem wir zu einem späteren Zeitpunkt für Sie eine Betriebsstätte oder eine Tochtergesellschaft in Frankreich gründen.
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Um ihr Tochterunternehmen in Frankreich erfolgreich zu veräußern, benötigen Sie eine gute Vorbereitung auf den Veräußerungsprozess und ein aktives Portfoliomanagement.
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