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Seit dem 1. Januar 1993, dem Tag der Einführung des Binnenmarkts, wurde im Zuge der Abschaffung der Binnengrenzen der EU ein Übergangssystem für die Mehrwertsteuer eingeführt. Dieses heute weiterhin gültige System besteht darin, den grenzüberschreitenden Warenverkehr in zwei Vorgänge aufzuteilen, nämlich eine steuerbefreite Warenlieferung von Waren im Abgangsmitgliedstaat und einen im Eingangsmitgliedstaat besteuerten innergemeinschaftlichen Erwerb.

Diese Regeln sind nicht unfehlbar und haben zu erheblichen Betrügereien geführt. Die Europäische Kommission hat daher einen Aktionsplan für die Umsatzsteuer eingeführt, dessen Ziel es ist, ein endgültiges Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Handel einzuführen, das auf dem Grundsatz der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat beruht.

Bis zur Umsetzung des endgültigen Systems, das mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird, wurden zum Zwecke der Betrugsbekämpfung mehrere als „Quick Fixes“ bezeichnete Maßnahmen verabschiedet, insbesondere im Rahmen der EU-Richtlinie 2018/1910 vom 4. Dezember 2018, die im Rahmen des Finanzgesetzes 2020 umgesetzt werden dürften.

Diese Maßnahmen, die am 1. Januar 2020 in Kraft treten, stärken die Bedingungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen und präzisieren die Dokumente, anhand derer ihr Versand nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus wird die Konsignationslagerregelung vereinfacht und es werden die Bedingungen für die Besteuerung von Reihengeschäften vereinheitlicht.

 

1) Zusätzliche Bedingungen für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen

Wenn ein Unternehmen mit einer französischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer an einen Kunden, der in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig ist und eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer hat, Waren verkauft, die aus dem französischen Hoheitsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden: diese (als innergemeinschaftliche Lieferungen bezeichneten) Umsätze fallen in den Anwendungsbereich der französischen Umsatzsteuer, sind aber unter bestimmten Bedingungen von der Steuer befreit.

Zwei neue Bedingungen, die bisher als reine Formbedingungen galten, wurden auf das Niveau der inhaltlichen Anforderungen für die Steuerbefreiung angehoben. Ab dem 1. Januar 2020 muss der Lieferer:

  • vor jeder Transaktion systematisch überprüfen, ob der Kunde wirklich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Abgangsstaat der Liefergegenstände eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer hat. Diese Bedingung erfordert eine systematische und regelmäßige Überprüfung der Gültigkeit der Umsatzsteuernummern der Kunden und die Übertragung dieser Nummern auf ihre Rechnungen.
  • die Eintragung der innergemeinschaftlichen Lieferung in die zusammenfassende Meldung der innergemeinschaftlichen Umsätze (DEB bzw. Intrastatmeldung) überprüfen.

Die Nichteinhaltung dieser Bedingungen birgt künftig die Gefahr in sich, dass die Mehrwertsteuerbefreiung in Frage gestellt wird.

 

2) Verschärfte Modalitäten für den Nachweis der Warenbeförderung

Um die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, muss der Verkäufer nachweisen können, dass die Waren das Gebiet tatsächlich verlassen haben. In Frankreich konnte der Nachweis für die Warenbeförderung außerhalb Frankreichs bisher mit beliebigen Mitteln erbracht werden.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912 vom 4. Dezember 2018 liefert eine Liste von dokumentarischen Nachweisen, die den Versand von Waren außerhalb des Abgangsmitgliedstaats rechtfertigen und eine einfache Vermutung belegen, dass die Waren das Land in Richtung Verkäufer verlassen haben: diese dokumentarischen Nachweise unterscheiden sich je nach der Identität der Partei (Verkäufer oder Käufer), die für die Beförderung zuständig ist.

Wenn er nicht in der Lage ist, die für die Inanspruchnahme dieser Vermutung erforderlichen Informationen zu erhalten, kann der Verkäufer weiterhin durch ein beliebiges Mittel den Nachweis über die Beförderung außerhalb Frankreichs erbringen.

 

3) Harmonisierung der Regelung der „Reihengeschäfte“

Reihengeschäfte sind aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Waren zwischen verschiedenen Marktteilnehmern (Erstanbieter, Zwischenhändler, Endabnehmer) mit Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten, wobei diese aufeinanderfolgenden Lieferungen jedoch nur zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung führen.

Die Quick fixes sorgen für die Klarstellung und Vereinheitlichung der Behandlung dieser Reihengeschäfte für alle Mitgliedstaaten.

 

4) Ein vereinfachter Rahmen für Konsignationslager

Beim so genannten „Konsignationslagerverkauf“ (oder Bestand im Rahmen eines Konsignationsvertrages) überträgt ein Lieferer Waren an einen zuvor bereits bekannten Erwerber, wobei jedoch das Eigentum noch nicht auf ihn übergeht. Der Erwerber hat das Recht, nach Belieben Waren aus dem Bestand des Lieferers zu entnehmen, wobei dann eine Warenlieferung erfolgt. Wenn sich der Lieferer und der Erwerber in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, wenden einige Mitgliedstaaten für diese Umsätze Vereinfachungsmaßnahmen an, während andere dies nicht tun.

Das neue System sieht eine Vereinfachung vor, dank derer sich der ausländische Verkäufer im Zielmitgliedstaat des Lagerbestands keine Mehrwertsteuernummer mehr zu beantragen braucht, vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Lagerdauer (12 Monate) und der Meldeformalitäten.

 

Wir empfehlen Ihnen, diese neuen als „Quick fixes“ bezeichneten Regeln, die in weniger als drei Monaten in Kraft treten, bereits jetzt einzurichten, um Ihre innergemeinschaftlichen Umsätze abzusichern und die Mehrwertsteuerbefreiung nicht auf das Spiel zu setzen.

Unsere Mitarbeiterteams stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei diesem Verfahren zur Einhaltung der Rechtsvorschriften zu unterstützen und die konkreten Fragen zu beantworten, mit denen Ihr Unternehmen konfrontiert ist, um seine Mehrwertsteuerverfahren abzusichern.

Ihr Deutsch sprechender Steuerberater in Frankreich

 

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