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In Frankreich können Unternehmen grundsätzlich die auf den Kraftstoff ihres Fahrzeugs gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Seit dem 1. Januar 2022 ist die auf Benzin erhobene Umsatzsteuer ebenso wie die auf Diesel erhobene Umsatzsteuer voll vorsteuerabzugsfähig.

Der Vorsteuerabzug wird somit im Jahr 2022 auf 100% erhöht, wobei dieser auf Firmenwägen beschränkt ist. Für Personenkraftwagen bleibt der Anteil der abzugsfähigen Vorsteuer bei 80%.

Die Anhebung der abzugsfähigen Vorsteuer für Benzin, die über mehrere Jahre stetig angehoben wurde, ermöglicht eine Angleichung der Regelung für Benzin an jene des Diesels und somit eine steuerliche Gleichbehandlung der beiden Kraftstoffe seit dem 1. Januar 2022.

Beispiel : Ein Unternehmen, das im Jahr 2022 eine Rechnung für Kraftstoff für eine Personenkraftwagen (PKW), sei es Benzin oder Diesel, in Höhe von 60,00€ einschließlich USt erhält, kann die darauf anfallende Umsatzsteuer in Höhe von 10€, zu 80% und somit 8€ (10€*80%) als Vorsteuer geltend machen.

Hinweis : Das Vorsteuerabzugsrecht ist an die Erfüllung mehrerer Bedingungen geknüpft. Vor allem muss das Unternehmen den Kraftstoff zum Zwecke seiner der Umsatzsteuer unterliegenden Geschäftstätigkeit erwerben. Darüber hinaus ist eine Rechnung, auf der die Umsatzsteuer angegeben ist, erforderlich.

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