In Frankreich unterliegen Unternehmen in Bezug auf die Verrechnungspreise verschiedenen Dokumentations- oder Meldepflichten.
So sieht die Gesetzgebung Folgendes vor:
- eine vereinfachte Verrechnungspreismeldung (Art. 223 quinquies B CGI [französisches Steuergesetzbuch]),
- eine Verrechnungspreisdokumentation (Art. L. 13 AA LPF [französisches Steuerverfahrensbuch]),
- eine länderbezogene Berichterstattung für multinationale Unternehmen mit einem konsolidierten Umsatz von mindestens 750 Mio. EUR (Country-by-Country Reporting, oder „CbCR“) (Art. 223 quinquies C CGI).
Die Vereinfachte Verrechnungspreismeldung in Frankreich:
Diese Verpflichtung gilt für juristische Personen:
- mit einem Jahresumsatz oder in der Bilanz ausgewiesenem Bruttovermögen von höher oder gleich 50 Mio. EUR,
- oder die von einem Unternehmen gehalten werden, das mehr als 50 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines solchen Unternehmens besitzt,
- oder die zu einer steuerlichen Organschaft gehören, die mindestens eine juristische Person umfasst, welche eine der oben genannten Bedingungen erfüllt.
Der Inhalt der Meldung umfasst:
- Allgemeine Informationen über die Unternehmensgruppe und ihre Verrechnungspreispolitik
- Spezifische Informationen über das meldende Unternehmen, einschließlich der Methoden zur Ermittlung der Verrechnungspreise und des aggregierten Betrags der Transaktionen mit verbundenen Unternehmen, sofern dieser Betrag 100.000 EUR übersteigt.
Die Meldung wird in entmaterialisierter Form durch Einreichung einer Erklärung Nr. 2257 abgegeben.
Die Verrechnungspreisdokumentation in Frankreich:
Folgende juristische Personen haben eine Verrechnungspreisdokumentation vorzulegen:
- deren Jahresumsatz oder in der Bilanz ausgewiesenes Bruttovermögen höher oder gleich 400 Mio. EUR ist,
- oder die von einem Unternehmen gehalten werden, das mehr als 50 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines solchen Unternehmens besitzt,
- oder die zu einer steuerlichen Organschaft gehören, die mindestens eine juristische Person umfasst, welche eine der oben genannten Bedingungen erfüllt.
Die Verrechnungspreisdokumentation besteht aus einem Masterfile (Stammdokumentation) und einem Localfile (landesspezifische Dokumentation). Diese Dokumentation ist der Finanzbehörde im Falle einer Buchhaltungsprüfung zur Verfügung zu stellen.
Verfahren zur Vorlage von Verrechnungspreisdokumentationen
Für Unternehmen mit Umsatzerlösen ohne Steuern oder einem Bruttovermögen von über 400 Mio. € oder die einer Gruppe angehören, innerhalb derer ein Unternehmen diese Schwellenwerte überschreitet, hat das Haushaltsgesetz 2018 die Verrechnungspreisdokumentation nach dem OECD-Standard aktualisiert und Artikel L. 13 AA der frz. Steuerverfahrensordnung (LPF) erlassen.
Die Durchführungsverordnung Nr. 2018-554 vom 29. Juni 2018 zur Festsetzung der Anwendungsbedingungen des o.g. Artikels L. 13 AA wurde veröffentlicht. Diese Durchführungsverordnung sieht vor, dass die von Artikel L. 13 AA LPF vorgesehene Dokumentation der Behörde in einem elektronischen Format vorgelegt wird, das die Übermittlung und das Lesen der Dokumente unabhängig von der Umgebung, in der sie erstellt wurden, ermöglicht. Die darin enthaltenen Daten müssen von der Prüfstelle tatsächlich genutzt werden können (Überprüfung der vom Unternehmen vorgenommenen Berechnungen, Sortierung, Klassifizierung und alle Arten von Berechnungen), anstatt nur gelesen zu werden.
Die Durchführungsverordnung regelt auch den erwarteten Inhalt der einzelnen vom vorgenannten Artikel L. 13 AA vorgesehenen Punkte in den Unterlagen.
Der in diesem Rahmen entwickelte Standard für die Verrechnungspreisdokumentation umfasst zwei Teile:
- ein Master File, dessen Zweck darin besteht, einen Überblick über die gesamten Aktivitäten des multinationalen Konzerns zu geben, mit Hinweisen auf die allgemeine Verrechnungspreispolitik, die Gewinnverteilung und die Aktivitäten auf weltweiter Ebene;
- ein Local File, das dazu dient, sehr genaue Informationen über die konzerninternen Transaktionen der lokalen Einheit vorzulegen.
Das Master File soll aufgrund seines Inhalts in allen Rechtsordnungen, in denen es vorzulegen ist, identisch sein. Hingegen ist das Local File spezifisch für jedes Unternehmen der Gruppe, das eine Verrechnungspreisdokumentation einzureichen hat.
Die Durchführungsverordnung Nr. 2018-554 vom 29.06.2018 regelt Inhalt und Darstellungsmodalitäten der Verrechnungspreisdokumentation in ihrer neuen Fassung.