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3.4 Vermögenssteuer auf Immobilien (sog. „IFI“)

Die französische Vermögenssteuer auf Immobilien (sog. „IFI“), die die Solidaritätssteuer auf Vermögen (sog. „ISF“) ersetzte, wurde am 1. Januar 2018 durch das Finanzgesetz 2018 eingeführt.

Es handelt sich hierbei um eine jährliche Steuer, die von natürlichen Personen abzuführen ist, deren Immobilienvermögen auf Ebene des Steuerhaushalts am 1. Januar des Steuerjahres eine bestimmte Schwelle überschreitet. Die Vermögenssteuer auf Immobilien ist jährlich auf der Grundlage einer vom Steuerpflichtigen einzureichenden Erklärung zu entrichten.

 

Anwendungsbereich der Vermögenssteuer auf Immobilien

Steuerpflichtige Personen

  • Die Vermögenssteuer auf Immobilien ist von natürlichen Personen abzuführen, deren Vermögen am 1. Januar des Steuerjahres300.000€ übersteigt.
  • Verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft eingetragene Paare unterliegen im Rahmen der Vermögenssteuer auf Immobilien einer gemeinsamen Besteuerung.
  • Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich: Unabhängig von der Staatsangehörigkeit fallen alle in ihrem Besitz steuerpflichtigen Immobilien, sei es in oder außerhalb Frankreichs, in den Anwendungsbereich der Vermögenssteuer auf Immobilien.
  • Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb Frankreichs: Diese sind aufgrund ihres in Frankreich befindlichen Vermögens bzw. ihrer in Frankreich bestehenden Immobilienrechte sowie ihrer Anteile an Gesellschaften oder Organisationen (mit Sitz in oder außerhalb Frankreichs) bis zum Bruchteil des Wertes, der für dasselbe Eigentum oder die dieselben Immobilien (d.h. in Frankreich befindlich) gilt, steuerpflichtig. Internationale Abkommen regeln das Besteuerungsrecht zwischen Frankreich und anderen Ländern.

 

Steuerpflichtiges Vermögen

Die Vermögenssteuer auf Immobilien basiert, bis auf wenige Ausnahmen, auf dem Immobilienvermögen, das der Steuerpflichtige sowie die Mitglieder des steuerlichen Haushalts am 1. Januar des Steuerjahres besitzen.

Der Anwendungsbereich der Vermögenssteuer auf Immobilien ist somit breit gefächert. Alle Immobilien und Immobilienrechte des Steuerzahlers fallen in den Anwendungsbereich der Vermögenssteuer auf Immobilien. Dazu gehören:

  • Bebaute Grundstücke (sei es zu privaten oder zu beruflichen Zwecken),
  • Unbebaute Grundstücke (Bauland, landwirtschaftliche Flächen, Wälder und Waldflächen, usw.) oder Anlagen im Bau,
  • Dingliche Rechte an unbeweglichen Vermögenswerten (Nießbrauch, insbesondere Nutzungsrechte),
  • Anteile oder Aktien an Unternehmen, die sich im Besitz des Steuerpflichtigen befinden, müssen möglicherweise zu einem Bruchteil ihres Wertes besteuert werden. Die Besteuerung ist nicht auf Wertpapiere von Unternehmen mit überwiegendem Immobilienbesitz beschränkt, sondern gilt für die Gesamtheit der Wertpapiere, ungeachtet dessen, ob sie börsennotiert sind oder nicht. Die Rechtsform (Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts oder Handelsgesellschaft), die steuerliche Behandlung (Körperschaft- oder Einkommensteuer) und der Geschäftssitz der Gesellschaft (Frankreich oder Ausland) sind dabei irrelevant. Die Anteile oder Aktien an Unternehmen (in oder außerhalb Frankreichs) sind grundsätzlich bis zum Anteil des Wertes der für dasselbe Eigentum oder dieselben Immobilienrechte, die direkt oder indirekt (unabhängig der zwischengeschalteten Ebenen) durch das Unternehmen gehalten werden, steuerpflichtig.

 

Die Bewertung der Vermögenswerte wird zum Zeitpunkt des steuerpflichtigen Vorfalls, d. h. am 1. Januar des Steuerjahres, bewertet.

Der zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage verwendete Wert ist der Marktwert am 1. Januar des Jahres, für das die Erklärung abzugeben ist.

 

Wesentliche Freistellungen der Vermögenssteuer auf Immobilien

Beruflich bedingte Vermögenswerte, die der beruflichen Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen dienen:

Beruflich bedingte Vermögenswerte werden explizit von der Bemessungsgrundlage ausgenommen.  Es handelt sich hierbei um Immobilen, die dem Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen dienen.

Vermögenswerte und entsprechende Anteile sind von der Steuer befreit, nämlich:

  • Industrielle, gewerbliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit,
  • die durch den steuerpflichtigen Einzelunternehmer selbst ausgeübt wird,
  • oder durch den Steuerpflichtigen im Rahmen einer einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft ausgeübt wird.

 

Freistellungen für von Unternehmen gehaltene Wertpapiere: Vermögenswerte, die zur beruflichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft verwendet und deren Wertpapiere vom Steuerpflichtigen gehalten werden, sind unter bestimmten Bedingungen befreit.

 

Berechnung der Vermögenssteuer auf Immobilien

Festsetzung der Bemessungsgrundlage

 

BEMESSUNGSGRUNDLAGE DER VERMÖGENSSTEUER AUF IMMOBILIEN = Bruttoimmobilienvermögen– abzugsfähige Verbindlichkeiten

 

Bewertung des steuerpflichtigen Vermögens

Steuerpflichtige Vermögenswerte werden vom Steuerpflichtigen selbst bewertet. Der zu erklärende Wert ist der zum Zeitpunkt des steuerpflichtigen Vorfalls, d. h. der am 1. Januar eines jeden Jahres, ermittelte Marktwert.

Am Hauptwohnsitz des Steuerzahlers gilt ein Freibetrag von 30% des Marktwerts.

 

Abzugsfähige Verbindlichkeiten

Die vom Steuerpflichtigen verursachten Verbindlichkeiten können vom steuerpflichtigen Vermögen abgezogen werden, sofern diese am 1. Januar des Steuerjahres bestehen und tatsächlich vom Steuerzahler getragen werden.

Verbindlichkeiten, die sich auf steuerpflichtige Vermögenswerte beziehen, können lediglich proportional zum Anteil ihres steuerpflichtigen Wertes abgezogen werden.

 

Steuersätze der Vermögenssteuer auf Immobilien

Sofern das Vermögen den Grundfreibetrag (von 1.300.000€) übersteigt, wird dieses anhand einer gestaffelten Steuertabelle mit Steuersätzen zwischen 0 und 1,5% besteuert.

 

Obergrenze der Vermögenssteuer auf Immobilien:

Die Obergrenze zielt darauf ab, dass die Summe aus Einkommen- und Vermögenssteuer auf Immobilien 75% des Einkommens des Vorjahres nicht überschreitet.

 

Senkungen der Vermögenssteuer auf Immobilien

Steuerpflichtige, die an bestimmte Organisationen spenden, können 75% ihrer Zahlungen mit der Vermögenssteuer auf Immobilien verrechnen. Die Höhe der steuerlichen Vergünstigung für Spenden ist auf 50.000€ pro Jahr begrenzt. Diese Vergünstigung kann jedoch nicht mit der Einkommensteuervergünstigung für Spenden verrechnet werden.

 

Erklärung und Bezahlung der Vermögenssteuer auf Immobilien

Steuerpflichtige, deren am 1. Januar des Steuerjahres zu versteuerndes Immobilienvermögen 1.300.000€ übersteigt, müssen die Einzelheiten und den Wert der Vermögenswerte, aus denen sich das Vermögen (und gegebenenfalls abzugsfähige Verbindlichkeiten) zusammensetzt in einer speziellen Erklärung Nr. 2042-IFI angeben, welche der Gesamteinkommensteuererklärung Nr. 2042 beigefügt wird.

 

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Kontakt zum Thema Vermögenssteuer auf Immobilien (sog. „IFI“)

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