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Seit dem 1. Januar 2020 gelten in der Europäischen Union und damit auch in Frankreich neue Regeln für innergemeinschaftliche Lieferungen. Damit werden die Bedingungen für Umsatzsteuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft.

Die Änderungen betreffen hauptsächlich die folgenden drei Themen:

  • Erlangung der innergemeinschaftlichen USt.-Nummer des Kunden:
  • Die Gültigkeit der innergemeinschaftlichen USt-Nummer des Kunden muss überprüft werden, und der Lieferant muss einen Nachweis dieser Überprüfung aufbewahren,
  • Die innergemeinschaftliche USt.-Nummer des Kunden muss auf der Rechnung aufgeführt werden. Die Angabe der USt-Nummer auf der Rechnung wird zu einer wesentlichen Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die Finanzbehörde ist daher berechtigt, allein aufgrund des Fehlens der innergemeinschaftlichen USt.-Nummer die Befreiung in Frage zu stellen.
  • Vornahme einer ordnungsgemäßen Intrastatmeldung (Déclaration d’Echange de Biens – DEB) in Frankreich: Bei Fehlern in der DEB besteht die Gefahr, dass die Umsatzsteuerbefreiung auf das Spiel gesetzt wird. Daher ist bei der Vornahme dieser Erklärung durch den Lieferanten besondere Sorgfalt geboten.
  • Erbringung des Nachweises der innergemeinschaftlichen Warenbeförderung. Der Lieferant muss in der Lage sein, die Lieferung der Waren in einem Staat der Europäischen Union nachzuweisen. Dabei können zwei Fälle auftreten:
  • Wenn der Transport durch den Lieferanten organisiert wird, muss dieser folgende Nachweise erbringen:

 

Entweder er verfügt über zwei der folgenden Transportnachweise:

  • Frachtbrief (CMR)
  • Seekonnossement
  • Luftfrachtrechnung
  • Spediteurrechnung

 

Oder der Lieferant verfügt über einen Beförderungsnachweis von den obengenannten und erbringt einen zusätzlichen Nachweis, insbesondere:

  • Transportversicherungspolice
  • Notariell beglaubigte Bescheinigung über die Ankunft der Waren
  • Empfangsbescheinigung durch den Lagerdienstanbieter

 

  • Wenn der Transport durch den Verkäufer organisiert wird, muss dieser folgende Nachweise erbringen:
    • dieselben beiden Nachweise wie in dem Fall, dass der Lieferant den Transport organisiert
    • eine schriftliche Bescheinigung des Käufers über den Empfang der Waren

In Ermangelung eines Beförderungsnachweises kann der Lieferant die Versendung der Waren mit allen Mitteln nachweisen. Indes verschafft diese letztere Lösung weniger Sicherheit und kann von der Finanzbehörde in Frage gestellt werden.

 

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