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Die französische Mehrwertsteuer wird mittels Erklärungen entrichtet, deren Form und Tempo von Ihrem Besteuerungssystem abhängen.

System der Umsatzsteuerfreistellung („franchise en base“) in Frankreich

Wenn Sie unter die Umsatzsteuerfreistellung (franchise en base) fallen, sind Sie für Ihre Umsätze nicht umsatzsteuerpflichtig. Es ist daher keine Umsatzsteuererklärung erforderlich.

Sie unterliegen automatisch der Umsatzsteuerfreistellung, wenn Ihr Umsatz folgende Schwellen nicht übersteigt:

  • 800 EUR für den Warenverkauf
  • 400 EUR für die Erbringung von Dienstleistungen

Wenn Ihr Unternehmen diese Schwellenwerte nicht überschreitet, können Sie sich wahlweise für die Umsatzsteuerpflicht entscheiden.

Vereinfachtes Besteuerungssystem („régime simplifié d’imposition“) in Frankreich

Ihr Unternehmen unterliegt dem vereinfachten Besteuerungssystem, wenn sein Umsatz zwischen folgenden Beträgen liegt:

  • 800 EUR und 818.000 EUR für den Warenverkauf
  • 400 EUR und 247.000 EUR für die Erbringung von Dienstleistungen

Das vereinfachte Besteuerungssystem in Bezug auf die Umsatzsteuer erfordert:

  • die Leistung von zwei Vorauszahlungen im Juli und Dezember jedes Jahres. Die Höhe der Vorauszahlungen beträgt:
    • 55 % des Betrags der für das vorangegangene Geschäftsjahr fälligen Umsatzsteuer für die Vorauszahlung im Juli.
    • 40 % des Betrags der für das vorangegangene Geschäftsjahr fälligen Umsatzsteuer für die Vorauszahlung im Dezember.

Falls die Umsatzsteuer im Vorjahr weniger als 1.000 EUR beträgt, ist keine Vorauszahlung erforderlich.

  • die Einreichung einer jährlichen Umsatzsteuermeldung, in der die steuerpflichtigen Umsätze des vorausgehenden Geschäftsjahres zusammengefasst werden. Die entsprechende USt. ist nach Abzug der bereits im Juli und Dezember geleisteten Vorauszahlungen zu entrichten. Diese jährliche Meldung ist innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres oder spätestens am 2. Werktag nach dem 1. Mai einzureichen, wenn das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.

Normales Besteuerungssystem („régime normal d’imposition“) in Frankreich

Ihr Unternehmen fällt unter das normale Besteuerungssystem, wenn Ihr Umsatz folgenden Betrag übersteigt:

  • 000 EUR für den Warenverkauf
  • 000 EUR für die Erbringung von Dienstleistungen

Beim normalen Besteuerungssystem sind Sie verpflichtet, die Umsatzsteuer monatlich anzumelden und abzuführen. In der Praxis haben Sie jeden Monat eine USt.-Voranmeldung einzureichen, auf der Sie die im Vormonat fällig gewordene USt. berechnen.

Verfahren zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer in Frankreich

Die Anmeldung und Abführung der Steuern hat zwingend auf elektronischem Wege zu erfolgen. Die elektronische Übermittlung kann über den Espace Professionnel des Unternehmens (Austausch von IT-Formularen) oder über einen EDI-Partner (elektronischer Datenaustausch) erfolgen.

Unsere Kanzlei steht Ihnen bei der Vorbereitung Ihrer Umsatzsteuererklärung in Frankreich zur Seite. Setzen Sie sich mit unseren Experten in Verbindung, um die Erfüllung Ihrer steuerlichen Verpflichtungen in Frankreich sicherzustellen.

Kontakt zum Thema Meldung und Abführung

    Sie verfügen über das Recht auf Zugang und Berichtigung Ihrer Daten sowie auf Löschung, auf Übertragbarkeit und im Todesfall auf Entscheidung über den Verbleib Ihrer Daten. Darüber hinaus verfügen Sie über das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung sowie das Recht Einspruch gegen die Datenverarbeitung beim "Nationalen Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte" ("CNIL") in Frankreich zu erheben. Sie können Ihre Rechte geltend machen und eine Kopie der entsprechenden Verpflichtungserklärungen anfordern, indem Sie auf den folgenden Link klicken : ICH MACHE MEINE RECHTE GELTEND.

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