Lieferungen von Gegenständen, die in das Staatsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats an einen anderen Steuerpflichtigen oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person versendet oder befördert werden, sind von der Umsatzsteuer in Frankreich befreit.
Das Haushaltsgesetz 2020 setzt die Richtlinie (EU) 2018/1910 vom 4. Dezember 2018, die mehrere als „Quick Fixes“ bezeichnete Anpassungen des innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems vorsieht, in nationales Recht um.
Seit dem 1. Januar 2020 werden die Umsatzsteuer-ID-Nr. und die Einreichung einer Zusammenfassenden Meldung (DEB) zu wesentlichen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen.
Der Lieferant muss:
- vor jeder Transaktion systematisch überprüfen, ob der Kunde wirklich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Abgangsstaat der Liefergegenstände eine USt.-ID-Nr. hat. Diese Bedingung erfordert eine systematische und regelmäßige Überprüfung der Gültigkeit der Umsatzsteuernummern der Kunden und die Übertragung dieser Nummern auf ihre Rechnungen.
- die Eintragung der innergemeinschaftlichen Lieferung in die Zusammenfassende Meldung der innergemeinschaftlichen Transaktionen (DEB) überprüfen, die alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen enthalten muss.
Die Nichteinhaltung dieser Bedingungen geht künftig mit dem hohen Risiko einher, dass die Umsatzsteuerbefreiung in Frage gestellt wird.
Um die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, muss der Verkäufer zudem nachweisen können, dass die Waren das Gebiet tatsächlich verlassen haben. Die in Frankreich direkt anwendbare Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912 vom 4. Dezember 2018 schreibt ab dem 1. Januar 2020 eine Liste von dokumentarischen Nachweisen vor, die den Versand von Waren außerhalb des Abgangsmitgliedstaats rechtfertigen und eine einfache Vermutung belegen, dass die Waren das Land in Richtung Verkäufer verlassen haben.
Gelingt es dem Verkäufer nicht, die Elemente zusammenzutragen, kann er zwar nicht von der Vermutung profitieren, aber er kann weiterhin mit beliebigen Mitteln den Nachweis für den Transport aus Frankreich heraus erbringen.
Neben der Verschärfung der Bedingungen für die Freistellung von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen beinhalten diese „Quick Fixes“ auch Folgendes:
- Klarstellung der Regeln für die Besteuerung von Reihengeschäften,
- Einführung einer Vereinfachungsmaßnahme für Konsignationslager.
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