Das Jahressteuergesetz für 2019 hat neue Bestimmungen bezüglich der Besteuerung der nicht in Frankreich ansässigen natürlichen Personen eingeführt. Diese neue Modalitäten treten schon für die Besteuerung der 2018 bezogenen Einkommen in Kraft.
Nachdem wir kurz die geltenden Quellensteuerregeln zusammengefasst haben, werden wir die neuen Besteuerungsbestimmungen vorstellen.
Zusammenfassung der bisher geltenden Regeln
Gemäß Art. 182A des französischen Steuergesetzbuches unterliegen die für eine in Frankreich ausgeübte Tätigkeit an nicht in Frankreich ansässige Personen ausgezahlten Gehälter grundsätzlich einer Quellensteuer.
Die Bemessungsgrundlage der Quellensteuer entspricht dem Nettobetrag der Gehälter nach Abzug der Sozialabgaben und nach Anwendung eines pauschalen Abschlages von 10% für Werbungskosten.
Die für 2019 auf Gehälter gültige Quellensteuertabelle stellt sich wie folgt dar:
Quellensteuersatz | 2019 – Gehalt pro Jahr |
0% | < 14.839 |
12% | von 14.839 bis 43.047 |
20% | > 43.047 |
Die Beträge, die der Quellensteuer zum Satz von 0% oder 12% unterworfen wurden, unterliegen keiner zusätzlichen Besteuerung mehr, sie sind von sonstiger Einkommensteuer freigestellt.
Nur die Beträge, die mit 20% Quellensteuer versteuert wurden, unterliegen dem Progressionsverfahren der Einkommensteuer, allerdings mit Anwendung eines pauschalen Mindestsatzes von 20%; der Quellensteuerbetrag zum Satz von 20% ist auf die gegebenenfalls anfallende Einkommensteuer dann anrechenbar.
Ab 2018 anwendbare Regelung für die Besteuerung der Einkommen
Durch das Jahressteuergesetz für 2019 ist der pauschale Mindestbesteuerungssatz für nicht in Frankreich ansässige Personen, auf den 27.519 € übersteigenden Betrag des zu versteuernden Einkommens von 20% auf 30% hochgesetzt worden; bis zu einem jährlichen Nettoeinkommen von 27.519 € bleibt also der pauschale Steuersatz bei 20%.
Laut heutiger Gesetzgebung werden die gleichen Regeln auch für 2019 Anwendung finden.
Ab 2020 tiefgreifende Veränderung für die Besteuerung der Einkünfte
Für ab 01.01.2020 bezogene Einkünfte wird der Besteuerungstarif von 0%, 12% und 20% (je nach der Einkommenshöhe) gestrichen.
Der dann für nicht in Frankreich ansässigen Personen anzuwendende Quellensteuersatz wird von der Steuerverwaltung unter Anwendung der gleichen Regeln wie für in Frankreich ansässige Steuerpflichtige ermittelt.
Der von der Steuerverwaltung an das Unternehmen übermittelte Quellensteuersatz wird dann auf das zu versteuernde Nettogehalt, vor Abschlag für Werbungskosten, angewendet.
Im Falle dass das Unternehmen nicht über den persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen verfügt, verwendet der Arbeitgeber einen Standardsteuersatz gemäß Tariftabelle.
Für die ab 01.01.2020 bezogenen Einkünfte gilt somit auch die Einkommensteuerfreistellung der vorherigen Quellensteuerklassen zum Satz von 0% und 12% nicht mehr; dieser Steuervorteil zugunsten der nicht in Frankreich ansässigen Personen verschwindet somit. Die Veranlagungsmodalitäten des Steuerpflichtigen werden letztendlich die gleichen sein, ob er in Frankreich ansässig ist oder nicht.
Für weiterführende Erläuterungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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