Angesichts der Auswirkungen der Corona-Krise, hat der französische Staat diesen Sommer neue Unterstützungsmaßnahmen zur Kurzarbeit, die sogenannte „activité partielle de longue durée“ („langfristige Kurzarbeit“; Abk.: APLD) eingeführt, um Unternehmen die Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit zu ermöglichen.
Was ist „langfristige Kurzarbeit“ (APLD)?
Die APLD richtet sich an Unternehmen, die mit einem langfristigen Rückgang ihrer Geschäftstätigkeit rechnen müssen. Diese ermöglicht die Arbeitszeit der Beschäftigten über die gesamte Laufzeit der Betriebsvereinbarung bzw. des Branchentarifvertrags, um bis zu 40% der gesetzlichen Arbeitszeit zu verringern (wobei eine Wochenarbeitszeit von mindestens 21 Stunden vorliegen muss).
Die APLD kann entweder aufeinanderfolgend oder sequentiell für maximal 24 Monate beantragt werden. Die langfristige Kurzarbeit ist alle 6 Monate über einen Zeitraum von 36 aufeinanderfolgenden Monaten verlängerbar. Die Einführung dieser erfordert die vorherige Genehmigung der französischen Arbeitsaufsichtsbehörde, die alle 6 Monate erneuert werden muss.
Diese kann unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten oder der Branche von allen auf französischem Boden niedergelassenen Unternehmen in Anspruch genommen werden.
Wie kann man von der APLD Gebrauch machen?
Um von der langfristigen Kurzarbeit Gebrauch machen zu können, ist der Abschluss eines Branchentarifvertrags bzw. einer Betriebsvereinbarung erforderlich. Im Falle eines Branchentarifvertrags kann der Arbeitgeber von der langfristigen Kurzarbeit durch Unterzeichnung eines einseitigen Beschlusses in Übereinstimmung mit den tarifvertraglichen Bestimmungen Gebrauch machen. Ansonsten ist zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung die Zustimmung der Beschäftigten notwendig.
Die Betriebsvereinbarung oder der einseitige Beschluss des Arbeitgebers muss einige verpflichtende Angaben beinhalten, wie z.B. die Dauer der langfristigen Kurzarbeit, die betroffenen Beschäftigten, die maximale Arbeitszeitverkürzung und die Verpflichtungen des Arbeitgebers im Rahmen der Beschäftigung sowie Berufsausbildung. Insbesondere muss sich der Arbeitgeber verpflichten, Arbeitnehmer während der gesamten Geltungsdauer der Vereinbarung keine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen auszusprechen.
Vor der Inanspruchnahme der APLD muss die Betriebsvereinbarung (oder der einseitige Beschluss des Arbeitgebers) der französischen Arbeitsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden. Diese hat zwischen 15 und 21 Tagen Zeit die Betriebsvereinbarung oder den einseitigen Beschluss zu genehmigen.
Welche Unterstützungsmaßnahmen gibt es?
- Für den Arbeitnehmer:
Der Arbeitgeber, der von der langfristigen Kurzarbeit Gebrauch macht, zahlt dem Arbeitnehmer ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 70 % des Bruttolohns pro entfallener Stunde.
- Für den Arbeitgeber:
Der Arbeitgeber erhält eine Rückerstattung in Höhe von 60 % des Bruttolohns des Arbeitnehmers (d.h. 85 % des dem Arbeitnehmer gezahlten Kurzarbeitergeldes).
Was ist der Vorteil der langfristigen Kurzarbeit im Vergleich zur üblichen Kurzarbeit?
Zurzeit ist die Höhe des Kurzarbeitergeldes sowie der Rückerstattungen für die übliche Kurzarbeit und die langfristige Kurzarbeit identisch.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes sowie der Rückerstattung an den Arbeitgeber sollen jedoch zum 01.03.2021 abgeändert werden, sodass die langfristige Kurzarbeit mehr Vorteile mit sich bringen wird:
- Die Höhe des an Arbeitgeber rückerstatteten Kurzarbeitergeldes im Rahmen der üblichen Kurzarbeit wird auf 36 % des Bruttostundenlohns (derzeit: 60 %) gesenkt. Dies ist weniger vorteilhaft als der für die langfristige Kurzarbeit festgelegte Prozentsatz (60 %).
- Die Höhe des an Arbeitnehmer gezahlten Kurzarbeitergeldes im Rahmen der üblichen Kurzarbeit wird ebenfalls auf 60 % des Bruttostundenlohns (derzeit: 70%) verringert. Im Rahmen der APLD wird dieses bei 70 % belassen.
Ihr deutschsprachiger Ansprechpartner des Lohn- und Gehaltsabrechnungsteams in Frankreich steht Ihnen gerne zur Verfügung, sofern bei Ihnen Interesse zur Beantragung der „langfristigen Kurzarbeit“ (APLD) besteht.
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