In einer am 25. Mai 2020 veröffentlichten Pressemitteilung werden die neuen Regelungen für die vom Staat zu zahlenden Kurzarbeitszuschläge bekannt gegeben.
Zur Erinnerung: Bei Kurzarbeit müssen Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von 70 % des Bruttolohns an Arbeitnehmer zahlen (mit einer Untergrenze in Höhe des Mindestlohns). Anschließend erhält der Arbeitgeber eine Rückerstattung zu 100% mit einer Deckelung auf 4,5 Mal des gesetzlichen Mindestlohns.
Ab dem 1. Juni 2020 wird diese Rückerstattung auf 85 % der an die Arbeitnehmer ausgezahlten Entschädigungen reduziert. Branchen, die aufgrund der Gesundheitskrise besonderen gesetzlichen oder regulatorischen Beschränkungen unterliegen, werden weiterhin zu 100 % abgedeckt.
Um den Inhalt dieser Entwicklung beurteilen zu können, wird es notwendig sein, die Ausführungsverordnung abzuwarten.
Ihr zweisprachiger Steuerberater in Frankreich
__ Lesen Sie außerdem
German Services Group
an Ihrer Seite,um Sie zu begleiten
500
deutschsprachige Fachleute
an Ihrer Seite
238
Standorte
in Frankreich
in der Steuerberatung
Seit 1922
Mehr als
80.000
Mandanten (davon 2.000 DE, AT, CH)