In Frankreich ist die Inflationsausgleichsprämie an das Konzept der Wertverteilungsprämie, und zwar die „Prime de Partage des Valeurs“ (Wertverteilungsprämie (sog. „PPV“)), angelehnt.
Die Wertverteilungsprämie stellt eine dauerhafte Maßnahme für alle Unternehmen dar. Diese ermöglicht es dem Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen und innerhalb bestimmter Grenzen dessen Arbeitnehmern eine Prämie zu zahlen, die von der Einkommensteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist.
Die Prämie kann von den folgenden Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden:
–Arbeitnehmer, die am Tag der Auszahlung der Prämie, der Vereinbarung oder der Unterzeichnung der einseitigen Arbeitgeberentscheidung über die Auszahlung der Prämie einen Arbeitsvertrag vorweisen;
–Leiharbeiter, die dem Unternehmen unter denselben Bedingungen wie Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden;
–Behinderte Arbeitnehmer, die einen Vertrag zur Unterstützung und Arbeitssuche beim französischen Arbeitsamt erhalten.
Beitragsbefreiung:
Die Höhe der Prämie kann zwar vom Arbeitgeber selbst festgelegt werden, allerdings beläuft sich der Höchstbetrag der Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen auf 3 000 € pro Jahr und pro Begünstigten.
Diese Grenze wird darüber hinaus auf 6 000 € pro Jahr und pro Begünstigten angehoben, wenn das Unternehmen eine Vereinbarung über Gewinnbeteiligung abgeschlossen hat. Für alle Arbeitnehmer ist die Prämie bis zu diesem Höchstbetrag von den Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) befreit.
Im Jahr 2023 ist die Prämie für bestimmte Arbeitnehmer von der CSG-CRDS (Allgemeiner Sozialbeitrag und Abtragung der Sozialversicherungsschulden) und der Einkommensteuer befreit. Von der Steuerbefreiung können Arbeitnehmer mit einem Bruttojahresgehalt von weniger als dem Dreifachen des gesetzlichen Mindestlohns Gebrauch machen.
Höhe der Prämie:
Die Prämie muss kollektiv ausgeschüttet werden. Dies bedeutet, dass die Prämie allen Arbeitnehmern zugutekommen muss. Es ist möglich, Arbeitnehmer auszuschließen, deren Gehalt über einer vom Arbeitgeber festgelegten Grenze liegt.
Ebenfalls besteht die Möglichkeit, die Höhe der Prämie nach gesetzlich festgelegten Kriterien zu variieren (Gehalt, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Einstufung, Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit im vergangenen Jahr oder die im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit).
Einführung der Prämie:
Die Prämie kann entweder durch eine Betriebsvereinbarung oder durch einen einseitigen Arbeitgeberentscheidung eingeführt werden. Die einseitige Entscheidung muss vorab der Arbeitnehmervertretung, dem sogenannten Sozial- und Wirtschaftsausschuss („CSE“), vorgelegt werden.
Die Prämie kann im Laufe des Kalenderjahres in einer oder mehreren Teilbeträgen ausbezahlt werden.
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