Das Steuerabkommen zwischen Frankreich und Deutschland auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen regelt alle Besonderheiten der Besteuerung und sieht die Vermeidung der Doppelbesteuerung vor. Dennoch müssen Sie in manchen Fällen eine Steuererklärung in Frankreich abgeben und die Einkommenssteuer in Frankreich zahlen. Unsere zweisprachigen Steuerjuristen begleiten Hunderte von Privatpersonen aus Deutschland, der Schweiz und Österreich und können einerseits eine Diagnose Ihrer persönlichen Situation erstellen und andererseits die Einkommensteuererklärung für Sie zu übernehmen. Da jede Situation anders ist, passen wir unsere Betreuung an Ihre jeweilige Situation an!
Welche Einkünfte sind in Frankreich einkommensteuerpflichtig?
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und Deutschland sieht im Wesentlichen die folgenden Bestimmungen im Bereich der Einkommensteuer vor:
- Dividenden: Dividenden, die eine in Frankreich ansässige Gesellschaft an eine in Deutschland ansässige Person zahlt, können in Deutschland besteuert werden. Jedoch behält jeder der Vertragsstaaten das Recht, die Steuer von Dividenden nach seinen Rechtsvorschriften im Abzugsweg an der Quelle zu erheben, bis zu einem Steuerabzug von maximal 15 % des Bruttobetrages der Dividenden (12,8 % seit dem 1. Januar 2018). Diese in Frankreich erhobene Quellensteuer wird mit der in Deutschland gezahlten Einkommenssteuer verrechnet. Wenn Dividenden an deutsche Personengesellschaften gezahlt werden, kann die deutsche Personengesellschaft bei der Finanzbehörde die Erstattung der Quellensteuer beantragen.
- Löhne und Gehälter: Löhne und Gehälter privater Herkunft sind in der Regel nur in dem Staat steuerpflichtig, in dem die Geschäftstätigkeit, aus der das Einkommen stammt, ausgeübt wird. Dennoch sind verschiedene Ausnahmen vom Grundsatz der Besteuerung in dem Staat, in dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, vorgesehen:
- Vorübergehend in Frankreich beschäftigte Personen: Die Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung sind nur in dem Vertragsstaat steuerpflichtig, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist, wenn sich der Empfänger im anderen Staat vorübergehend für einen Zeitraum von insgesamt höchstens 183 Tagen in einem Kalenderjahr aufhält. Es müssen zudem weitere Bedingungen erfüllt sein. Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer werden Sonn- und Feiertage, Urlaubstage sowie krankheitsbedingte Arbeitsunterbrechungen und kurze Unterbrechungen im Zusammenhang mit Reisen im Staat des Wohnsitzes oder in Drittstaaten in die Zahl der Tage einbezogen, die im Staat der Ausübung der Berufstätigkeit verbracht werden, sofern sie mit einem bestehenden Arbeitsvertrag zusammenfallen und unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nicht als Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts angesehen werden können.
- Grenzgänger: Dabei handelt es sich um Arbeitnehmer, die ihre ständige Wohnstätte im Grenzgebiet eines Vertragsstaates haben, ihre berufliche Tätigkeit im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates ausüben und in der Regel täglich in den ersten Staat zurückkehren. In diesen Fällen liegt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit ausschließlich beim Wohnsitzstaat. Sofern ein Arbeitnehmer nicht jeden Tag zu seinem Wohnsitz zurückkehrt oder seine Tätigkeit ganze Tage lang an einem Arbeitsort außerhalb des Grenzgebiets ausübt, behält er den Grenzgängerstatus in folgenden Fällen: 1) unter der Voraussetzung, dass er seine Tätigkeit im Grenzgebiet während des gesamten Kalenderjahres ausübt und dass er während dieses Zeitraums nicht für eine Anzahl von mehr als 45 Tagen an seinen Wohnsitz zurückkehrt oder für Rechnung seines Arbeitgebers außerhalb des Grenzgebiets für eine Anzahl von mehr als 45 Tagen arbeitet, oder 2) unter der Voraussetzung, dass, wenn der Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres im Grenzgebiet arbeitet, die Anzahl der Tage, während der er nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt oder seine Tätigkeit außerhalb des Grenzgebiets ausübt, nicht 20 % der Gesamtzahl der Tage des Arbeitsvertrags (Arbeitsvertrag) und in keinem Fall 45 Tage überschreitet. In allen Fällen (deutsche Arbeitnehmer in Frankreich oder französische Arbeitnehmer in Deutschland) sind Formalitäten bei den Finanzbehörden zu erledigen.
- Leiharbeitnehmer: Einkünfte, die für eine Tätigkeit in Leiharbeit bezogen werden, können in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und im Staat des Wohnsitzes besteuert werden. Wenn Frankreich das Land ist, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sind die an Leiharbeitnehmer gezahlten Vergütungen in Frankreich steuerpflichtig. Deutschland als Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers besteuert an zweiter Stelle und vermeidet die Doppelbesteuerung, indem es die französische Steuer auf die deutsche Steuer anrechnet. Ist Frankreich der Wohnsitzstaat des Leiharbeitnehmers, besteuert es an zweiter Stelle die erhaltenen Vergütungen und gewährt eine Steuergutschrift in Höhe des in Deutschland gezahlten Steuerbetrags, bis zur Obergrenze der diesen Einkünften entsprechenden französischen Steuer. Wohnen sie jedoch in einem Grenzgebiet, kommen für Leiharbeitnehmer die für Grenzgänger geltenden Bestimmungen zur Anwendung.
- Besteuerungsregeln für Bezüge und Pensionen im öffentlichen Dienst Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer der Vertragsstaaten oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates an in dem anderen Staat ansässige Personen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, können im Allgemeinen nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden. Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn der Empfänger der Löhne, Gehälter und Vergütungen Staatsangehöriger des anderen Staates ist, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des erstgenannten Staates zu sein. In diesem Fall ist die Besteuerung dieser Einkünfte dem Staat vorbehalten, in dem die betreffende Person ansässig ist. Es gibt jedoch einige Sonderfälle.
- Studenten, Auszubildende und Praktikanten: Eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der Besteuerung in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, ist auch für Studenten vorgesehen, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und von einem Unternehmen des anderen Vertragsstaates im Zusammenhang mit einem Praktikum mit einer Dauer von höchstens 183 Tagen im Laufe eines Kalenderjahres eine Vergütung erhalten. Einkünfte aus dieser Tätigkeit sind nur in dem Staat zu besteuern, in dem der Student ansässig ist.
- Vermögensbesteuerung: In Frankreich belegenes unbewegliches Vermögen wird in Frankreich besteuert. In Deutschland belegene Immobilien sowie Aktien oder Anteile an Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, deren Vermögen hauptsächlich aus in Deutschland belegenen Immobilien besteht, sind auch in Frankreich steuerpflichtig, wenn sie zum Vermögen einer in Frankreich ansässigen Person gehören. Das aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 3 des Abkommens bestehende Vermögen ist nämlich in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem dieses Vermögen belegen ist.
Wie können wir Ihnen bei der Vermeidung der Doppelbesteuerung behilflich sein?
Das deutsch-französische Steuerabkommen sieht natürlich Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor.
Zum Beispiel sind in Deutschland ansässige Personen von der Einkommenssteuer auf in Frankreich versteuertes Einkommen befreit. Diese Einkünfte, die in Deutschland nicht steuerpflichtig sind, unterliegen jedoch einem Progressionsvorbehalt. Sie werden somit bei der Berechnung des (inländischen oder ausländischen) Gesamteinkommens berücksichtigt, das zur Ermittlung des Steuersatzes für in Deutschland zu versteuernde Einkünfte herangezogen wird.
Für in Frankreich lebende Personen ist das Einkommen aus Deutschland auch in Frankreich steuerpflichtig, wenn es einer in Frankreich ansässigen Person zufließt. Der Empfänger hat jedoch Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer, in deren Bemessungsgrundlage diese Einkünfte enthalten sind.
Für verschiedene Einkommenskategorien gelten besondere Regeln.
Für die Anwendung des Steuerabkommens sind Formulare auszufüllen und an die Steuerbehörden zu übermitteln. In Frankreich handelt es sich insbesondere um die Formulare 5000 (Wohnsitzbescheinigung), 5001 (Dividenden), 5002 (Zinsen) und 5003 (Lizenzgebühren).
Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei der Erledigung aller Formalitäten in Frankreich zur Seite.
Wie können wir Ihre Einkommenssteuer in Frankreich optimieren?
Die Einhaltung der Fristen rund um Ihr persönliches Finanzmanagement ist eine echte Herausforderung, vor allem im grenzüberschreitenden Kontext.
Als Unternehmensleiter oder Arbeitnehmer, der in zwei Ländern arbeitet oder in einem Land lebt und im anderen Land arbeitet, kommen Sie kaum dazu, Zeit für die Analyse Ihrer persönlichen Situation zu finden, insbesondere in diesem Krisenkontext, der Ihre Tätigkeit völlig durcheinanderbringt.
Beantragen Sie rasch die Ausführung dieses Auftrags, um Ihre Steuererklärungen innerhalb der gesetzlichen Fristen einzureichen.
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Ihr zweisprachiger Beratungspartner stellt Ihnen die neuen Steuerreformen und ihre Auswirkungen auf Ihre Situation vor, damit Sie Ihren Verpflichtungen als Steuerzahler nachkommen können. Er berücksichtigt auch die steuerlichen Besonderheiten Ihrer persönlichen Situation.
Leichtere Erledigung Ihrer Einkommens- und/oder Vermögenssteuererklärungen
Dank unserer Studie über mögliche Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit Ihrer Situation können wir eine für Sie möglichst günstige Erklärung einreichen, die den steuerlichen Standards gerecht wird.
Erläuterung der Konsequenzen eines Umzugs
Wenn Sie nach Frankreich ziehen oder aus Frankreich wegziehen, kann dies erhebliche steuerliche Folgen haben. Wir helfen Ihnen beim Umgang damit, indem wir sie Ihnen erklären und veranschlagen.
Die Pluspunkte unseres Angebots
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Um ihr Tochterunternehmen in Frankreich erfolgreich zu veräußern, benötigen Sie eine gute Vorbereitung auf den Veräußerungsprozess und ein aktives Portfoliomanagement.
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