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E-Commerce und Umsatzsteuer : Welche Meldeverfahren sind zum 1. Juli in Kraft getreten ?

Ab dem 1. Juli 2021 treten neue Regelungen zur Ortsbestimmung bei Fernverkäufen von Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland an Nichtsteuerpflichtige in Kraft. Die Mehrheit der Umsätze wird dabei im Mitgliedsstaat, in dem der Verbrauch stattfindet, besteuert.

Um die Melde- und Zahlungspflichten der Beteiligten bei diesen Transaktionen zu vereinfachen, wurde auf EU-Ebene ein optionales System, der sogenannte „One-Stop-Shop – Import One-Stop-Shop“ („OSS-IOSS“) eingeführt.

Unternehmen, die zu dieser Regelung optiert haben, müssen sich nicht mehr bei den Finanzverwaltungen der einzelnen Mitgliedsstaaten, in denen der Verbrauch stattfindet, registrieren lassen, um die geschuldete Umsatzsteuer zu deklarieren und abzuführen. Somit wird die Umsatzsteuer bei der Anlaufstelle eines einzigen Mitgliedsstaats gemeldet und abgeführt.

E-Commerce und Versandhandel - zentrale Anlaufstelle ab dem 1. Juli 2021

Diese neue Regelung gilt seit dem 1. Juli 2021

Die E-Commerce-Richtlinie vom 5. Dezember 2017 wurde durch das Finanzgesetz 2019 umgesetzt, wobei das Inkrafttreten durch das Finanzgesetz 2021 auf den 1. Juli 2021 verschoben wurde. Die Richtlinie ist somit zwischenzeitlich in Kraft getreten.

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Besteuerung am Ort des Warenverbrauchs festzulegen und die umsatzsteuerlichen Pflichten und Formalitäten der Unternehmen zu vereinfachen, insbesondere durch die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle, der sogenannten „OSS-IOSS“.

Die zentrale Anlaufstelle hinsichtlich der Umsatzsteuer („OSS-IOSS“) : Sind Sie davon betroffen? 

Es gibt drei Sonderregelungen für die Registrierung bei der zentralen Anlaufstelle für den elektronischen Handel und den Versandhandel.

 1. Die OSS- Regelung („One stop shop“) innerhalb der EU ist anwendbar:

  • für in der EU ansässige Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige in einem Mitgliedstaat erbringen, in dem sie nicht ansässig sind,
  • für in der EU ansässige oder nicht ansässige Steuerpflichtige, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren tätigen.

 2. Außerhalb der EU ist die OSS-Regelung für alle Dienstleistungen, die nicht in der EU-Ansässige an nicht in der EU Steuerpflichtige erbringen, geltend.

 3. Die „Einfuhr“-Regelung IOSS („Import One Stop Shop“) gilt für die Einfuhr von Waren, die dem Fernabsatz unterliegen, mit Ausnahme von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die in Sendungen mit einem Warenwert von weniger als 150 € oder dem Gegenwert in Landeswährung enthalten sind. Fernverkauf von eingeführten Waren ist definiert als die Lieferung von Waren an eine steuerpflichtige oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren nicht umsatzsteuerpflichtig ist, oder an einen anderen Nichtsteuerpflichtigen, wenn die Waren vom Lieferanten oder in seinem Namen aus einem Land außerhalb der EU oder einem Gebiet, das als solches gilt, versandt oder befördert werden. Dies gilt auch wenn der Lieferant indirekt an der Beförderung oder Versendung der Waren beteiligt ist.

Unternehmen, die in einem Drittland ansässig sind, können von der IOSS-Regelung direkt Gebrauch machen, wenn der Staat ein Umsatzsteuer-Amtshilfeabkommen mit der EU geschlossen hat und Verkäufe aus diesem Staat getätigt werden. Andernfalls müssen die Unternehmen einen in der EU ansässigen Zwischenhändler beauftragen.

Registrierung beim zentralen Ansprechpartner OSS hinsichtlich der Umsatzsteuer (innerhalb und außerhalb der EU)

Die Möglichkeit der Anmeldung bei der zentralen Anlaufstelle, welche optional ist, bestand ab dem 22. April 2021. Wird zu dieser Regelung nicht optiert, müssen sich die Steuerpflichtigen in jedem Mitgliedsstaat, in dem sie umsatzsteuerpflichtig sind, registrieren lassen.

Der Antrag auf Registrierung bei der zentralen Anlaufstelle OSS muss in dem Kalenderquartal erfolgen, in dem der Steuerpflichtige seinen Vorsteueranspruch gelten machen möchte. Die Registrierung wird zum ersten Tag des Folgequartals wirksam.

Folglich musste die Anmeldung für das dritte Quartal 2021, das am 1. Juli 2021 begann, im Juni 2021 vorgenommen werden, wobei der 1. Juli als Anfangsdatum angegeben wurde. Die erste Erklärung für das dritte Quartal sollte bis Ende Oktober eingereicht werden.

Unternehmen können sich jedoch in dem Quartal, in dem sie erstmals Dienstleistungen erbringen, für die oben genannten Regelungen registrieren lassen, sofern die Registrierung vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit erfolgt.

Bei der Aufnahme der Geschäftstätigkeit im August 2021 muss sich das Unternehmen, das die oben genannten Tätigkeiten ausführt, beispielsweise vor Ende Juli für die Regelung registrieren lassen.

Eine Ausnahme ist jedoch möglich, wenn die Registrierung nach Erbringung der Dienstleistungen erfolgt. In diesem Fall muss jedoch bis zum 10. des Folgemonats der Dienstleistung für die Regelung optiert werden.

Wenn ein Steuerpflichtiger seine Geschäftstätigkeit zum 1. Juli 2021 aufgenommen hat, muss er sich bis zum 10. August bei der zentralen Anlaufstelle registrieren lassen.

Schließlich sei erwähnt, dass die verschiedenen Regelungen zu Kontrollzwecken mit der Führung spezieller Register einhergehen. Derzeit hat die französische Finanzverwaltung noch keine Stellungnahme im französischen Mitteilungsblatt für öffentliche Finanzen herausgegeben.

Das gesamte Team der German Services Group steht Ihnen für alle Fragen zu diesem Thema zur Verfügung und kann Ihnen bei der Registrierung bei der zentralen Anlaufstelle hinsichtlich der Umsatzsteuer („OSS-IOSS“) zur Seite stehen.

 

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