Analog zur Behandlung in Deutschland §250 Absatz 3 HGB besteht im französischen Jahresabschluss ein Wahlrecht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) für ein Disagio. Dieser RAP wird planmäßig analog zum Tilgungsplan aufgelöst.
Abweichend zur Regelung in Deutschland dürfen RAP für Gründungskosten, Betriebserrichtungs- und Erweiterungskosten sowie Kosten einer Kapitalerhöhung oder Verschmelzung gebildet werden. Allerdings wird in Frankreich eine sofortige aufwandswirksame Behandlung bevorzugt.
Sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten sind in einer französischen Bilanz zum Stichtagskurs umzurechnen, eine Unterscheidung nach kurz- und langfristigen Forderungen/Verbindlichkeiten wie im § 256a HGB ist nicht vorgesehen. Dabei entstehende Umrechnungseffekte werden in einen Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt. Bei drohenden Wechselkursverlusten ist darüber hinaus aufwandswirksam eine Rückstellung in Frankreich zu erfassen. Im Folgejahr werden die RAP sofort in voller Höhe aufgelöst. Steuerlich sind latente Kursgewinne und Verluste in Frankreich sofort zu versteuern. Eine für Kursverluste gebildete Rückstellung ist daher in Frankreich nicht abzugsfähig, um eine Doppelerfassung zu vermeiden. Daher ergibt sich eine abweichende Behandlung zum deutschen Abschluss, indem unter Berücksichtigung des §256a HGB sämtliche Umrechnungseffekte in der GuV des laufenden Jahres erfasst werden. Zu beachten ist dabei, dass Gewinne aus langfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund des deutschen Vorsichtsprinzips nicht erfasst werden.