Im Folgenden erläutern wir einzelne ausgewählte Abweichungen der Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung.
Durch das BilRuG wurde in Deutschland des Ausweises der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen gestrichen, vielmehr erfolgt nunmehr eine Anhangangabe über außergewöhnliche Positionen. In Frankreich werden beispielsweise Gewinne und Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen als außerordentlich ausgewiesen. Die Darstellung erfolgt Brutto, d.h. Erträge aus dem Kaufpreis werden dem Abgang des Buchwertes brutto gegenübergestellt, eine Saldierung erfolgt nicht. Ebenso werden im französischen Abschluss hier Versicherungsleistungen oder Auflösungsbeträge von Rückstellungen ausgewiesen.
Am Jahresende ausstehende Rabatte und Rückvergütungen werden nicht als Rückstellung in Frankreich erfasst, sondern als Umsatzminderung gegen die Forderungskonten der einzelnen Kunden gebucht. Diese Rabatte und Rückvergütungen müssen in Frankreich vertraglich mit den Kunden vereinbart werden oder durch betriebliche Übung bzw. Ankündigung an Kunden vor dem Bilanzstichtag entstanden sein.
Erhaltene und gewährte Skonti werden nicht wie in Deutschland als Korrektur des Umsatzes, bzw. des Materialaufwands erfasst sondern in Frankreich im Finanzergebnis ausgewiesen.
Der Personalaufwand aus der Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer wird nicht als Teil des Betriebsergebnisses erfasst, sondern nach dem außergewöhnlichen Ergebnis und vor den Steuern in der GuV ausgewiesen. Alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern in Frankreich müssen den Arbeitnehmern tarifvertraglich eine Gewinnbeteiligung gewähren.