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Die Darstellung des Eigenkapitals in Frankreich unterscheidet sich von der Darstellung im deutschen Abschluss.

Zusätzlich werden im Eigenkapital der französischen Gesellschaft Investitionssubventionen, die nicht als Ertrag verbucht wurden (Wahlrecht) ausgewiesen. Eine Minderung der Anschaffungskosten ist in Frankreich nicht zulässig. Im deutschen Abschluss erfolgt eine Darstellung in einer gesonderten Bilanzposition unterhalb des Eigenkapitals.

Im Rahmen der Abschaffung des Grundsatzes der umgekehrten Maßgeblichkeit durch BilMoG dürfen Unterschiede, die sich aus der Ausübung von steuerrechtlichen Wahlrechten ergaben, nicht mehr im Eigenkapital ausgewiesen werden. Solche Sonderposten mit Rücklageanteil sind im französischen Abschluss jedoch weiterhin möglich.

Ergebnisse aus der Neubewertung bestimmter Positionen des Anlagevermögens welche in der französischen Bilanz möglich sind, werden ebenso im Eigenkapital ausgewiesen. Unter bestimmten Umständen können Neubewertungen von Posten des Sach- und Finanzanlagevermögens vorgenommen werden.

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