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Auch die französischen Rechnungslegungsvorschriften befinden sich stark im Umbruch. Die Umstellung auf die IFRS-Normen wird in Frankreich so durchgeführt, dass die allgemeinen französischen Rechnungslegungsprinzipien immer mehr an die internationalen Prinzipien angepasst werden.
Die allgemeinen Prinzipien der Rechnungslegung in Frankreich sind:

  • Prinzip der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit (Going concern),
  • Prinzip der Unabhängigkeit der Geschäftsjahre (Periodenabgrenzung),
  • Prinzip der Nominalwerte oder der historischen Kosten (Nominalwertprinzip),
  • Prinzip der Vorsicht,
  • Prinzip der Stetigkeit der Methoden (Bewertungsstetigkeit),
  • Prinzip der relativen Wichtigkeit (Klarheit und Übersichtlichkeit),
  • Prinzip der Nicht-Verrechnung (Saldierungsverbot),
  • Prinzip der guten Information (Einzelbewertung),
  • Prinzip des Vorrangs von Realität über den Anschein,
  • Prinzip der Unantastbarkeit der Eröffnungsbilanz (Bilanzidentität).

Es ist zu erkennen, dass die französischen Bewertungsprinzipien nahezu identisch mit den entsprechenden deutschen Regelungen sind. Allerdings hat das Vorsichtsprinzip, auch wenn es in Frankreich zu den grundsätzlichen Bewertungsprinzipien zählt, in Deutschland einen höheren Stellenwert.

Das Nominalwertprinzip gilt grundsätzlich in beiden Ländern, jedoch wird dieses in Frankreich z.B. bei einer möglichen Neubewertung zu Zeitwerten für Sach- und Finanzanlagevermögen ausgesetzt.

In Deutschland sind Handels- und Steuerrecht eng miteinander verknüpft. In Frankreich sind die Regelungen aus dem Handelsrecht führend. Das steuerliche Ergebnis wird durch eine „Steuererklärung „ (Formulare mit Hinzurechnungen und steuerlichen) ermittelt.

Die Aufbewahrungsfrist beträgt in Frankreich prinzipiell 10 Jahre für Jahresabschlussunterlagen sowie Belege und Dokumentationen. Eine digitale Ablage dieser Unterlagen ist in Frankreich grundsätzlich möglich. Die Aufbewahrungsfrist für handels- und zivilrechtliche Unterlagen beträgt regelmäßig 5 Jahre, verlängert sich bei Urkunden über An- und Verkauf von Grundstücken allerdings auf 30 Jahre. Die Aufbewahrungsfrist für Personalunterlagen beträgt im Regelfall ebenso 5 Jahre.

Kontakt zum Thema Allgemeine Bewertungsgrundsätze und Aufbewahrung

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