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Als Verbrauchsfolgeverfahren bei der Bewertung des Vorratsvermögens sind in Frankreich nur 2 Verfahren zulässig; gewogener Durchschnittspreis und FIFO – first in first out. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Stichtagsinventur, eine permanente Inventur ist allerdings unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Im deutschen Handelsrechtlichen Abschluss kann nach § 256 HGB auch LIFO – last in first out verwendet werden. Steuerrechtlich ist nur lifo sowie der gewogene Durchschnittspreis zulässig (§ 6 Abs. Nr. 2a EStG)

Wertberichtigungen werden wegen Lagerumschlagshäufigkeit und Überalterung gebildet. Hier besteht weitgehende Übereinstimmung in der Bilanzierung zwischen Deutschland und Frankreich.

In Frankreich, analog zu Deutschland, besteht ein Wahlrecht Zinsaufwendungen in die Herstellungskosten des Vorratsvermögens einzubeziehen. Im Übrigen ist die Bilanzierungspraxis in Frankreich freier, da keine detaillierten Bilanzierungsvorgaben vorgegeben sind. So bestehen in der Praxis deutliche Bilanzierungsspielräume, z.B. bei der Behandlung von Rabatten oder Transportkosten.

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