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Rückstellungen werden in Höhe der erwarteten Inanspruchnahme gebildet, d.h. Preissteigerungen müssen berücksichtigt werden. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der französischen und deutschen Bilanzierungspraxis besteht im Rahmen der Abzinsung von Rückstellungen. Nach § 253 HGB ist diese für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr verpflichtend. Im französischen Abschluss besteht eine Empfehlung Rückstellungen abzuzinsen, wenn der Effekt wesentlich ist, dieses Vorgehen ist allerdings nicht verpflichtend.

Im Gegensatz zu Deutschland werden Steuern, Urlaubstage, Tantiemen und Gratifikationen als Verbindlichkeiten aus Steuern und Sozialverpflichtungen in Frankreich ausgewiesen.

Fehlende Rechnungen für vor dem Bilanzstichtag erbrachte Lieferungen und Leistungen werden als Lieferantenverbindlichkeit im französischen Jahresabschluss erfasst und nicht wie in Deutschland als Rückstellungen für ausstehende Rechnungen.

In Frankreich sind pauschale Rückstellungen z.B. für Garantien nicht abzugsfähig. Vielmehr müssen Berechnungen und Statistiken vorliegen, die den Garantieaufwand nachweisen, in diesen Fällen wird die Rückstellung auch steuerlich anerkannt.

Rückstellungen für Großreparaturen sind in Frankreich rückstellungsfähig, wenn diese zu keiner Verlängerung der Nutzungsdauer führen Dabei sind die Kosten für ein Ersatzteil Gegenstand des Komponentenansatzes und werden regulär abgeschrieben. Rückstellungen für Großreparaturen sind in Deutschland seit dem BilMoG nicht mehr rückstellungsfähig.

Dagegen ist eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung, die innerhalb der nächsten 3 Monate durchgeführt wird, in Deutschland zwingend rückstellungspflichtig. In Frankreich wird eine solche Rückstellung nicht gebildet.

Rückstellungen für Umstrukturierungen orientieren sich eng an den Vorgaben der IFRS und sind unter bestimmten Voraussetzungen rückstellungspflichtig. Hierbei kommt es insbesondere auf die Bekanntmachung vor dem Bilanzstichtag, eine genaue Quantifizierung der Kosten sowie die zeitnahe Abwicklung der Maßnahme an. Eine allgemeine Rückstellung für einen möglichen Sozialplan ist weder in Deutschland noch in Frankreich rückstellungsfähig.

Die Bildung von Pensionsrückstellungen im Einzelabschluss von kleinen und mittleren Unternehmen ist nicht üblich. Es besteht in der Fachliteratur und in den Bilanzierungsanweisungen allerdings eine bevorzugte Bilanzierungsmethode, welche eine Passivierung dieser Verpflichtungen vorsieht. Sollten Unternehmen von dem Wahlrecht Gebrauch machen, Pensionsrückstellungen nicht anzusetzen, sind umfangreiche Anhangangaben zu machen, welche dem Bilanzleser ausreichende Informationen über die eingegangenen Verpflichtungen geben. Dazu gehören Informationen zu der Ausgestaltung der Arbeitsverträge, ob ein Tarifvertrag gilt und Angaben über die ungefähre Höhe der Verpflichtung. Unserer Meinung nach ist dieser Angabepflicht genügt, wenn die geschätzten Mittelabflüsse der nächsten 5 bis 10 Jahre angegeben werden.

Abweichend zur Bilanzierungspraxis in Deutschland sind Rückstellungen für interne Jahresabschlusskosten nicht anzusetzen.

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