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Im Bereich der Bilanzierung von Leasing-Sachverhalten ergeben sich weitere wesentliche Abweichungen in der Bilanzierungspraxis in Deutschland und Frankreich.

Im französischen Jahresabschluss werden grundsätzlich sämtliche Leasing-Sachverhalte als einfache Mietverhältnisse behandelt und als entsprechender Mietaufwand aufgeführt. Die Aktivierung von Vermögenswerten und die Passivierung der Leasingschuld bei Finanzierungsleasing-Sachverhalten unterbleibt in der französischen Bilanz. Daher ist auch eine Analyse von Mietverträgen auf Dienstleistungsinhalte, die nicht der originären Anmietung zuzuordnen sind, unbeachtlich. Im Anhang müssen aufgrund der Tatsache, dass Leasingverhältnisse außerhalb der Bilanz abgebildet werden Angaben bezüglich, Miethöhe, Mietdauer und weitere Angaben zu Mietvertragsinhalten gemacht werden, sofern diese für den Jahresabschlussadressaten von Bedeutung sind. Zu beachten ist, dass es sich bei Anhangangaben zu Mietverhältnissen um eine Pflichtangabe handelt.

Für den Fall, dass Mietzahlungen vertraglich festgelegt sind, welche sich im Laufe der Jahre verändern, besteht in Frankreich ein Wahlrecht jährlich die vertragliche Miete als Aufwand auszuweisen oder den Mietaufwand zu linearisieren, d.h. in gleichbleibende Jahresscheiben aufzuteilen. Eine solche Linearisierung ist im deutschen handelsrechtlichen Abschluss zwingend vorgesehen. Gleiches gilt für vereinbarte mietfreie Perioden.

Für den Fall von Mietverträgen mit Kaufoptionen gilt die Kaufoption in Frankreich erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme, mit der Folge, dass erst zu diesem Zeitpunkt eine Aktivierung des Vermögenswertes vorgenommen werden kann. Eine Prüfung anhand der deutschen Kriterien zur Günstigkeit der Optionen entfällt daher.

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