Befristete oder unbefristete Verträge zum Abschluss eines Arbeitsvertrages in Frankreich ?
Nach französischem Recht gibt es nur 4 Fälle, in denen ein befristeter Arbeitsvertrag zulässig ist, nämlich :
- Zur Vertretung eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers,
- Bei vorübergehendem Anstieg der Geschäftstätigkeit,
- Stellen, bei denen eine befristete Anstellung gewohnheitsrechtlich üblich ist. In einem staatlichen Erlass sind die Branchen festgelegt, in denen es gewohnheitsrechtlich üblich ist einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen (z. B. Hotels, Restaurants…)
- Zur Überbrückung der Zeit bis zur Ankunft eines unbefristeten Arbeitnehmers oder bis die betroffene Stelle abgeschafft ist .
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