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Mindestens alle vier Jahre müssen Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten, in denen ein Gewerkschaftsvertreter ernannt wurde, und Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, in denen ein Arbeitnehmervertreter, der Mitglied des Sozial- und Wirtschaftsausschusses CSE ist, zum Gewerkschaftsvertreter ernannt wurde, Verhandlungen über eine Reihe von Themen aufnehmen, die in zwei oder drei Blöcke aufgeteilt sind.

Vergütung, Arbeitszeit und Aufteilung des Betriebsgewinns in Frankreich

Insbesondere sind folgende Fragen anzugehen: effektive Löhne und Gehälter, effektive Arbeitszeit und -organisation, Arbeitnehmersparwesen, sowie die Überwachung der Umsetzung von Maßnahmen zur Beseitigung von Vergütungsunterschieden und unterschiedlicher Karriereentwicklung zwischen Männern und Frauen usw.

Gleichbehandlung der Geschlechter am Arbeitsplatz und Qualität des Arbeitslebens in Frankreich

Insbesondere sind die Balance zwischen Privat- und Berufsleben sowie Ziele und Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz zu behandeln, namentlich im Hinblick auf die Aufhebung von Vergütungsunterschieden, Weiterbildung , Karriereverlauf usw. Die Gespräche haben sich auch mit einer Reihe verwandter Themen zu befassen: Bekämpfung von Diskriminierung, Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern, das Recht auf Abschalten usw.

Beschäftigungsmanagement und berufliche Werdegänge nur in Unternehmen mit mindestens 300 Beschäftigten in Frankreich

Insbesondere sind das Beschäftigungs- und Kompetenzmanagement, die Leitlinien für die Weiterbildung über drei Jahre, die Perspektiven für den Rückgriff auf prekäre Beschäftigungsverhältnisse sowie die Qualifizierung der vom wirtschaftlichen oder technologischen Wandel bedrohten Berufskategorien, die Einführung von Mobilitätsurlaub usw. zu behandeln.

Kontakt zum Thema Pflichtverhandlungen

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