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Für Arbeitgeber in Frankreich bestehen eine Reihe von Verpflichtungen. Ein Teil davon hängt von der Beschäftigtenzahl des Unternehmens ab.

Es ist daher notwendig, bei der Einstellung eines Arbeitnehmers in Frankreich besonders auf die Auswirkungen von Schwelleneffekten zu achten, insbesondere wenn das Unternehmen 49 Mitarbeiter beschäftigt. Obwohl er von deutschen Investoren oft gefürchtet wird, muss der Betriebsrat in Frankreich als Dialogpartner und nicht als Hindernis für die Unternehmensführung gesehen werden.

Für jedes Unternehmen in Frankreich:
Aushangpflicht Den Arbeitnehmern in Frankreich müssen bestimmte Informationen durch Dokumentenaushänge oder im Zuge der Verbreitung über Informations- und Kommunikationstechnologien mitgeteilt werden.
Führung eines einheitlichen Personalregisters Arbeitgeber in Frankreich müssen ein stets dem aktuellen Stand entsprechendes Personalregister führen, in dem alle vom Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in der Reihenfolge ihrer Einstellung eingetragen werden müssen.
Führung von Karrieregesprächen Alle 2 Jahre sowie im Anschluss an verschiedene Beurlaubungen oder Abwesenheiten hat der Arbeitnehmer Anrecht auf ein Karrieregespräch mit seinem Arbeitgeber in Frankreich.
Dieses Gespräch nimmt alle 6 Jahre eine besondere Form an.
Einheitsdokument zur Bewertung der beruflichen Risiken Kraft seiner allgemeinen Pflicht muss der Arbeitgeber die Ergebnisse der ihm obliegenden Bewertung der beruflichen Risiken in einem Einheitsdokument festhalten und aktualisieren
Ab 11 Arbeitnehmern in Frankreich:
CSE (Sozial- und Wirtschaftsausschuss, reduzierte Zuständigkeiten) Der CSE muss in Unternehmen mit mindestens 11 Arbeitnehmern eingerichtet werden, wenn diese Beschäftigtenzahl während 12 aufeinander folgenden Monaten erreicht wurde.
Ab 20 Arbeitnehmern in Frankreich:
Betriebsordnung Die Betriebsordnung setzt die Regeln für zwei Bereiche fest:
– Hygiene und Sicherheit
– Disziplin
Arbeitnehmer mit Behinderung Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten sind im Prinzip dazu verpflichtet, eine Zahl von Arbeitnehmer mit Behinderung zu beschäftigen, die 6 % der Gesamtbeschäftigtenzahl des Unternehmens entspricht.
Ab 50 Arbeitnehmern in Frankreich:
CSE (Sozial- und Wirtschaftsausschuss, erweiterte Zuständigkeiten) In Frankreich verfügt der Sozial- und Wirtschaftsausschuss (CSE) des Unternehmens über weitreichende Befugnisse, die denen ähneln, die früher dem Betriebsrat (CE), dem Ausschuss für Hygiene, Sicherheit und Arbeitsbedingungen (CHSCT) und den Arbeitnehmervertretern zufielen.
Arbeitnehmersparwesen Für jedes Unternehmen, das regelmäßig mindestens 50 Arbeitnehmer in Frankreich beschäftigt und einen Gewinn erwirtschaftet, ist die Gewinnbeteiligung der Mitarbeiter Pflicht.
Gewerkschaftsvertreter und Pflichtverhandlung In einem Unternehmen oder Betrieb mit mindestens 50 Beschäftigten kann von einer repräsentativen Gewerkschaft ein Gewerkschaftsvertreter ernannt werden.
Unternehmen mit einer Gewerkschaftssektion müssen mindestens alle 4 Jahren Verhandlungen über eine Reihe von Themen aufnehmen (Art. L. 2242-1 Code du travail)
Wirtschafts- und Sozialdatenbank (BDES) Sie stellt die wichtigste Informationsquelle für die Arbeitnehmer-vertreter dar. Alle in dieser Datenbank enthaltenen Informationen sollen dazu beitragen, eine klare und umfassende Vision des Schulungswesens (unter anderem) und der Verteilung des durch die Tätigkeit des Unternehmens geschaffenen Wertes zu vermitteln.
Berufliche Gleichstellung und Erschwernis In Frankreich muss ein Abkommen oder andernfalls ein Aktionsplan zur beruflichen Gleichstellung und zur Vorbeugung von Risiken erstellt werden
Ab 300 Arbeitnehmern in Frankreich:
Sozialbilanz Die Sozialbilanz fasst die wichtigsten Zahlen zusammen, anhand derer die Situation des Unternehmens im sozialen Bereich beurteilt, die erzielten Erfolge festgehalten und die im vergangenen Jahr und in den beiden vorangegangenen Jahren eingetretenen Änderungen gemessen werden können.
Sie kann mithilfe der Wirtschafts- und Sozialdatenbank übermittelt werden

Kontakt zum Thema Pflichten in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl

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