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Umsatzsteuer in Frankreich zahlen & Steuervertretung

Hat sich ein ausländisches Unternehmen in Frankreich für die Umsatzsteuer („taxe sur la valeur ajoutée“ – TVA) registrieren zu lassen?

Ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiges Unternehmen, das keine Betriebsstätte in Frankreich hat und in Frankreich mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigt, muss sich umsatzsteuerlich registrieren, die in Frankreich getätigten Umsätze melden und die Umsatzsteuer an die Generaldirektion für öffentliche Finanzen abführen.

Ein nicht in Frankreich ansässiges ausländisches Unternehmen unterliegt in Frankreich der Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze, insbesondere für solche, deren Ort in Frankreich gelegen ist:

  • Lieferungen oder Verkäufe von Waren, wenn die Lieferung in Frankreich stattfindet;
  • in Frankreich getätigte innergemeinschaftliche Erwerbe;
  • Lieferungen im Rahmen der Regelung für Fernverkäufe aus einem anderen Mitgliedstaat nach Frankreich (falls der jährliche Betrag vor Steuern 35.000 EUR übersteigt);
  • bestimmte Dienstleistungen, die in Frankreich oder für in Frankreich ansässige oder niedergelassene Kunden erbracht werden.

Es ist zu beachten, dass bei einigen dieser Transaktionen die USt. nicht von dem außerhalb Frankreichs niedergelassenen Unternehmen bezahlt wird, sondern direkt vom Käufer der Waren oder vom Dienstleistungsempfänger, wenn dieser in Frankreich eine USt.-Identifikationsnummer hat (im sogenannten „Reverse-Charge-System“).

Falls dies auf Sie zutrifft, müssen Sie Ihr Unternehmen registrieren lassen, dann Ihre Umsatzsteuermeldungen einsenden und die USt. an eine spezifische Stelle für Gebietsfremde abführen.

Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind nicht verpflichtet, einen Steuervertreter in Frankreich zu bestellen.

Falls Sie nicht in der Europäischen Union ansässig sind, müssen Sie einen Steuervertreter in Frankreich ernennen, der die Einreichung von Anträgen auf Vorsteuererstattung beim zuständigen Finanzamt für Unternehmen übernimmt.

Darüber hinaus können Unternehmen, die keine der französischen Umsatzsteuer unterliegende Umsätze tätigen, aber eine Rückerstattung der in Frankreich gezahlten Vorsteuer erhalten möchten, dies über ein sehr spezifisches Verfahren tun, das je nachdem, ob Sie in der EU oder außerhalb der EU ansässig sind, unterschiedlich ist.

Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei allen Ihren steuerlichen Verpflichtungen in Frankreich zu unterstützen:

  • Analyse Ihrer steuerlichen Situation in Frankreich und Bestimmung des anwendbaren Steuersystems
  • Unterstützung bei der Registrierung Ihres Unternehmens in Frankreich
  • Erstellung der Umsatzsteuermeldungen sowie der Intrastatmeldungen und zusammenfassenden Meldungen (DEB und DES).
  • Unterstützung im Falle einer Prüfung durch die Finanzbehörden

Kontakt zum Thema Steuervertretung in Frankreich

    Sie verfügen über das Recht auf Zugang und Berichtigung Ihrer Daten sowie auf Löschung, auf Übertragbarkeit und im Todesfall auf Entscheidung über den Verbleib Ihrer Daten. Darüber hinaus verfügen Sie über das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung sowie das Recht Einspruch gegen die Datenverarbeitung beim "Nationalen Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte" ("CNIL") in Frankreich zu erheben. Sie können Ihre Rechte geltend machen und eine Kopie der entsprechenden Verpflichtungserklärungen anfordern, indem Sie auf den folgenden Link klicken : ICH MACHE MEINE RECHTE GELTEND.

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