Der Wirtschaftsprüfer wird bei gesetzlichen Abschlussprüfungen von seinem Mandanten in der Regel von der Hauptversammlung beauftragt. Dieser Hauptversammlung ist der Abschlussprüfer Rechenschaft schuldig, und anderen gegenüber unterliegt der Abschlussprüfer gemäß Artikel 822-15 des frz. Handelsgesetzbuches zunächst der Verschwiegenheit; er darf ihm kommunizierte Informationen also nicht weitergeben oder außerhalb seines Mandats verwenden.
Das französische Recht sieht hiervon abweichend jedoch gewisse Informationspflichten des Abschlussprüfers gegenüber Dritten vor, von denen wir Ihnen die wichtigsten im Folgenden vorstellen:
Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung
Der Wirtschaftsprüfer ist gesetzlich verpflichtet, wachsam gegenüber potenziellen Fällen von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu sein. Dies beinhaltet eine Wachsamkeit hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer seiner Mandanten, aber auch hinsichtlich der von seinen Mandanten durchgeführten Operationen.
Sofern sich hier für den Wirtschaftsprüfer Verdachtsmomente ergeben, ist er, ähnlich wie Banken, gesetzlich verpflichtet, diese der französischen Geldwäschebekämpfungsstelle TRACFIN zu melden. Gleichzeitig ist ihm aus Gründen der möglichen Strafvereitelung die Bekanntgabe einer solchen Meldung gegenüber den betroffenen Mandanten unter Strafe verboten.
Anzeige von strafbaren Handlungen
Sofern der Wirtschaftsprüfer im Rahmen seiner gesetzlichen Abschlussprüfung von Sachverhalten Kenntnis erlangt (ein reiner Verdacht genügt hier nicht), die als strafrechtlich bedeutsam eingestuft werden können, so muss diese er gemäß Artikel 823-12 des frz. Handelsgesetzbuches gegenüber den Strafverfolgungsbehörden offenlegen. Ausgenommen davon sind nur bestimmte Sachverhalte ohne Zusammenhang mit der gesetzlichen Abschlussprüfung oder die offenkundig unabsichtlich erfolgt sind.
Zusätzlich muss der Abschlussprüfer auch die Gesellschafter im Rahmen der nächsten Hauptversammlung über derartige Gesetzesverstöße in Kenntnis setzen.
Anzeige der Gefährdung der Unternehmensfortführung
Sofern der Wirtschaftsprüfer einer frz. Aktiengesellschaft im Rahmen seiner gesetzlichen Abschlussprüfung von Sachverhalten Kenntnis erlangt, die die Unternehmensfortführung gefährden, muss er sich mit Bitte um Stellungnahme an den Präsidenten des Aufsichtsrats wenden (sogenanntes Dringlichkeitsverfahren, „procédure d’alerte“).
Sofern er keine oder eine in Hinblick auf die Gefährdung der Unternehmensfortführung unzureichende Antwort erhält, ist er gesetzlich verpflichtet, bei seiner folgenden Kommunikation mit dem Aufsichtsrat jeweils eine Kopie an den zuständigen Handelsgerichtspräsidenten zu richten. Zudem können im späteren Fortgang des Dringlichkeitsverfahrens Informationspflichten gegenüber der Hauptversammlung und der Belegschaft erwachsen.
Prüfung durch berufsständische Einrichtungen
Der Wirtschaftsprüfer selbst muss an den Verfahren zur Qualitätssicherung seiner Tätigkeit teilnehmen. Dies übernehmen die berufsständischen Einrichtungen, im Falle von Prüfern von Unternehmen im besonderem öffentlichem Interesse auch ein öffentliches Institut unter der Verantwortung des Justizministeriums, nämlich der Hohe Rat der Wirtschaftsprüfer („Haut Conseil du Commissariat aux Comptes“ – H3C), und gegebenenfalls die Börsenaufsicht („Authorité des marchés financiers“ – AMF).
Ihnen gegenüber muss der Wirtschaftsprüfer im Prüfungsfall seine Arbeitspapiere offenlegen; die Prüfer dieser Aufsichtsorgane jedoch unterliegen ihrerseits wiederum der Verschwiegenheit.
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