Was wäre, wenn die Vorsteuer auf Warenlieferungen bei Begleichung einer Anzahlung abzugsfähig wäre?
Das Finanzgesetz für 2022 sieht vor, die Vorsteuerabzugsfähigkeit auf Warenlieferungen auf den Zeitpunkt der Anzahlung vorzuverlegen. Diese Maßnahme würde erst zum 1. Januar 2023 Anwendung finden.
Derzeit ist die Vorsteuer auf Warenlieferungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Ausführung der Transaktion abzugsfähig.
Hinweis: Die Vorsteuer auf Dienstleistungen ist abzugsfähig bei Begleichung der Anzahlung des Preises oder der Vergütung.
Um der europäischen Gesetzgebung gerecht zu werden, sieht das des Finanzgesetz für 2022 vor, die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer auf den Zeitpunkt der Anzahlung zu verlagern. Mit anderen Worten: Die Vorsteuer auf Warenlieferungen würde immer zum Zeitpunkt der Transaktion fällig werden, es sei denn, es würde im Voraus eine Anzahlung geleistet werden. In diesem Fall wäre die Vorsteuer bei Begleichung der Anzahlung in Höhe des entsprechenden Betrags abzugsfähig.
Anmerkung: Der Käufer kann die Vorsteuer einer Transaktion erst dann geltend machen, wenn die Umsatzsteuer beim Lieferanten fällig wurde. Die im Entwurf des Finanzgesetzes vorgesehene
Maßnahme würde es den Unternehmen aus Kundensicht daher ermöglichen, gegebenenfalls die Vorsteuer auf Einkäufe geltend zu machen, sobald diese die Anzahlungen geleistet haben. Dabei muss der Lieferzeitpunkt der Ware nicht abgewartet werden. Im Zuge dessen sollte die Umsatzsteuer auf Verkäufe ebenfalls früher abgeführt werden.
Diese neuen Vorschriften würden erst für Anzahlungen ab dem 1. Januar 2023 gelten, um den Unternehmen ein Jahr Zeit zu geben, die vorgesehenen Änderungen durch eine Anpassung der Prozesse, insbesondere bei der Datenverarbeitung, anzupassen.
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