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Der Erlass vom 15. September 2021 legt den Zeitrahmen und die Bedingungen zur Umsetzung der Verpflichtung der elektronischen Rechnung und der Datenübermittlung an die französische Finanzverwaltung fest.

Verpflichtung zur elektronischen Rechnung

Die Verpflichtung zur Einführung der elektronischen Rechnung für Transaktionen zwischen Steuerpflichtigen sollte ursprünglich je nach Unternehmensgröße und Geschäftstätigkeit des Unternehmens zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Die Angaben auf der elektronischen Rechnung sollen zukünftig an die französische Finanzverwaltung zur Auswertung übermittelt werden. Dies dient insbesondere dem Zwecke der Modernisierung der Verfahren zur Umsatzsteuer-Erhebung und dessen Kontrolle.

Erlass vom 15. September 2021

Durch den Erlass wurde die französische Regierung befugt, innerhalb von 9 Monaten nach Verkündung des Finanzgesetzes für 2021 die notwendigen, in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Maßnahmen per Verordnung zu erlassen.

Ziel des Erlasses ist es, die elektronische Rechnung schrittweise auf alle Transaktionen zwischen Steuerpflichtigen sowie auf den Datentransfer auszudehnen. Den Unternehmen soll gleichzeitig ein Überblick über die Fristen und die technischen Voraussetzungen der betreffenden Transaktionen gegeben werden.

Artikel 1 legt den Anwendungsbereich der Verpflichtung der elektronischen Rechnung, die inländische Umsätze zwischen in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen betrifft, fest. Darüber hinaus betrifft die Verpflichtung des Datentransfers auch Auslandsgeschäfte und Transaktionen zwischen Steuerpflichtigen und Nichtsteuerpflichtigen. Artikel 1 legt die Bedingungen für den Austausch elektronischer Rechnungen und die Übermittlung von Rechnungs- und Transaktionsdaten an die französische Finanzverwaltung fest.

Unternehmen können entweder eine elektronische Plattform oder ein öffentliches Rechnungsportal nutzen.

Neues Verfahren für die elektronische Rechnung

Zur Umsetzung der Verpflichtung der elektronischen Rechnung musste der Rechtsrahmen angepasst werden.

Artikel 289 VI des französischen Steuergesetzbuchs legt fest, dass die Übermittlung und Bereitstellung der elektronischen Rechnungen von der Zustimmung des Empfängers abhängt. Artikel 289 bis I des französischen Steuergesetzbuchs sieht abweichend vom Artikel 289 VI die Ausstellung, Übermittlung und den Empfang einer elektronischen Rechnung vor, wenn der Rechnungssteller und der Rechnungsempfänger in Frankreich ansässig ist oder dort seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat.  

Die Bedingungen zur Rechnungsausstellung, -übermittlung und zum -empfang elektronischer Rechnungen sind ebenfalls in diesem Artikel festgelegt. Dieser stellt dar, dass diese nach Wahl der Betroffenen über ein öffentliches Rechnungsportal nach Artikel L 2192-5 des französischen Handelsgesetzbuchs oder über eine andere elektronische Plattform erfolgen kann.

In der Praxis erfordert die Umsetzung dieser Maßnahmen eine Abweichung von der Umsatzsteuerrichtlinie sowie einen Antrag auf Ausnahmeregelung, der derzeit von der europäischen Union geprüft wird.

Datentransfer

Artikel 289 bis des französischen Steuergesetzbuchs sieht außerdem vor, dass Steuerpflichtige, die der Verpflichtung der elektronischen Rechnung unterliegen, die in den von ihnen ausgestellten elektronischen Rechnungen enthaltenen Daten an die französische Finanzverwaltung übermitteln müssen.

Die Daten zur Rechnung, Transaktion und Bezahlung, die an die französische Finanzverwaltung übermittelt werden müssen, werden über das öffentliche Rechnungsportal oder über die elektronische Plattform, je nach Wahl des Steuerpflichtigen, direkt gesammelt. Diese Daten beschränken sich auf die auf der Rechnung verpflichtenden Angaben.

In der Praxis betrifft diese Verpflichtung vor allem die folgenden „ausländischen“ Umsätze: innergemeinschaftliche Lieferungen, Warenausfuhren, innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Dienstleistungen an nicht in Frankreich ansässige Steuerpflichtige, innergemeinschaftliche Erwerbe in Frankreich, in Frankreich erbrachte Dienstleistungen, die von einem nicht in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen erworben wurden.

Zentrales Verzeichnis

Zur Vereinfachung der Umsetzung dieser Verpflichtung und zur Gewährleistung der Sicherheit der Transaktionen sowie des Datentransfers an die französische Finanzverwaltung, stellt das öffentliche Rechnungsstellungsportal den Betreibern von elektronischen Plattformen ein zentrales Verzeichnis zur Verfügung.

In diesem Verzeichnis wird für jedes Unternehmen angegeben, welche Plattform(en) dieses gewählt hat. Dieses wird durch die elektronischen Plattformen und den betreffenden Unternehmen befüllt und ausschließlich für den Versand elektronischer Rechnungen herangezogen.

Inkrafttreten

Im Artikel 3 des Erlasses werden die Bedingungen für das Inkrafttreten der elektronischen Rechnung und der Übermittlung zusätzlicher Daten unter Berücksichtigung der Unternehmensgröße festgelegt.

Diese gelten ab dem 1. Juli 2024 für alle Steuerpflichtige hinsichtlich des Rechnungsempfangs und bei der Rechnungsübermittlung für alle großen Unternehmen. Danach erfolgt eine schrittweise Einführung bis zum 1. Januar 2026.

Folgende Verpflichtungen finden bei der Rechnungsübermittlung Anwendung:

– Ab dem 1. Januar 2026: Verpflichtung zur elektronischen Rechnung für kleine und mittelständische Unternehmen und Kleinstunternehmen

– Ab dem 1. Januar 2025: Verpflichtung für mittelgroße Unternehmen

– Ab dem 1. Juli 2024: Verpflichtung für alle anderen Steuerpflichtigen

Dieses zeitversetzte und schrittweise Inkrafttreten ermöglicht den Unternehmen sowie den Plattformbetreibern sich auf die neuen Verpflichtungen einzustellen. Das Vorgehen ermöglicht eine stetige und realistische Ausweitung der Regelung. In jedem Fall müssen die Bedingungen und Verfahren jedoch für die effektive Umsetzung Gegenstand späterer Erlasse des französischen Staatsrats werden.

Sie haben Fragen zur elektronischen Rechnung? Unser deutsch-französisches Expertenteam hilft Ihnen gerne weiter!

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