Die Möglichkeit der Auszahlung einer außerordentlichen Kaufkraftprämie wurde durch das Berichtigungsfinanzierungsgesetz 2021 vom 19. Juli 2021 erneut verlängert.
Eine Auszahlung dieser Prämie ist wie in den vergangenen Jahren durch Entscheidung des Arbeitgebers oder durch eine Betriebsvereinbarung möglich.
Darüber hinaus muss im Falle der Entscheidung des Arbeitgebers die Arbeitnehmervertretung, sofern vorhanden, vor Auszahlung der Prämie informiert werden.
- Zahlungsfrist der Prämie
Die Prämie muss zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 31. März 2022 gezahlt werden.
- Änderungskriterien
Die Höhe der an die Beschäftigten zu zahlende Prämie kann nach folgenden Kriterien angepasst werden:
– Vergütung
– Einstufung
– tatsächliche Dauer der im Vorjahr geleisteten Arbeit, insbesondere bei Beschäftigten, die im Laufe des Jahres eingestellt wurden oder im Falle von Teilzeit, die vertraglich vereinbarte Arbeitsdauer.
Zu erwähnen gilt, dass die Arbeitsbedingungen im Rahmen der Corona-Pandemie nicht in die Kaufprämie 2020 miteinbezogen werden.
- Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen und Einkommensteuer
Lediglich Beschäftigte, denen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Prämie, der Einreichung der Vereinbarung oder der Unterzeichnung des Arbeitgeberbeschlusses zur Festlegung der Prämie ein Arbeitsvertrag vorliegt, können von dieser Befreiung Gebrauch machen.
Die Prämie unterliegt einer Befreiung der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Einkommensteuer, wenn die jeweilige Vergütung in den 12 Monaten vor Auszahlung der Prämie geringer als der dreifache Mindestlohn ausfällt (55 964,88 € im Jahr 2021).
Die Befreiungen gelten bis zu einer Grenze von 1.000 €. Diese kann in den folgenden Fällen auf 2.000 € erhöht werden:
– Wenn das Unternehmen weniger als 50 Beschäftigte hat,
– wenn das Unternehmen 50 oder mehr Beschäftigte hat, sofern:
o das Unternehmen eine Gewinnbeteiligungsvereinbarung abgeschlossen hat,
o das Unternehmen sich per Vereinbarung zu Verhandlungen verpflichtet oder eine Betriebs- oder Branchenvereinbarung abgeschlossen hat, um den Status von sogenannten „Arbeitnehmern der zweiten Reihe“ aufzuwerten. „Arbeitnehmer der zweiten Reihe“ sind diejenigen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit direkt zum Fortbestand der wirtschaftlichen Tätigkeit und zur Aufrechterhaltung des gesellschaftlichen Zusammenhalts beigetragen haben. Außerdem müssen diese während der Corona-Pandemie ihre Tätigkeit im Jahr 2020 oder 2021 ausschließlich oder überwiegend vor Ort ausgeübt haben.
– wenn es sich beim Arbeitgeber um eine als gemeinnützig oder von allgemeinem Interesse anerkannte Vereinigung oder eine religiöse oder karitative Einrichtung handelt, die zum Spendenerhalt berechtigt ist, welche zu einer Steuerermäßigung führt (CGI Art. 200, 1° a und b; CGI Art. 238 bis, 1°, a und b)
Schließlich ist zu beachten, dass die Zahlung der Kaufkraftprämie 2021 eine Option darstellt.
Sie möchten weitere Informationen oder benötigen Unterstützung bei der Auszahlung der Kaufkraftprämie? Dann kontaktieren Sie einfach unser Lohn- und Gehaltsabrechnungsteam in Frankreich!
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