Im Prinzip unterliegt jeder Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstückes der Grundsteuer. Je nach Fall ist das:
- entweder die Grundsteuer für bebautes Eigentum,
- oder die Grundsteuer für unbebautes Eigentum.
Grundsteuer auf bebautes Eigentum
Steuerpflichtige Personen
- Natürliche oder juristische Personen, die zum 1. Januar des Steuerjahres Eigentümer ihrer Güter sind,
- Personen über 75 Jahre mit moderatem Einkommen sind von dieser Steuer befreit,
- Im Falle der Aufspaltung des Eigentums hat der Nutznießer für die Steuer aufzukommen.
Steuerpflichtige Güter
- Die Grundsteuer kommt für in Frankreich gelegene bebaute Grundstücke zur Anwendung, abgesehen von denjenigen, die durch eine Sonderbestimmung davon ausgenommen sind,
- Die folgenden Güter unterliegen der Grundsteuer: Häuser, Gebäude, Fabriken, Lagerhäuser, Geschäfte,…
- Es bestehen Befreiungen von der Grundsteuer, z. B. für landwirtschaftliche Zwecke genutzte Gebäude, für die Solarstromgewinnung bestimmte Anlagevermögen usw.
Berechnung und Erhebung
- Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer auf bebautes Eigentum besteht im Katastermietwert dieser Grundstücke, abzüglich eines pauschalen Abschlags für Aufwendungen in Höhe von 50 %,
- Die Höhe der Steuer ergibt sich durch Multiplikation des Eigenmietwerts mit den von den lokalen Gebietskörperschaften festgelegten Sätzen,
- Dem Steuerpflichtigen wird ein Steuerbescheid zugestellt. Die Steuer ist im Prinzip vor dem 15. Oktober jedes Jahres zu zahlen.
Grundsteuer auf unbebautes Eigentum
Die Grundsteuer kommt für in Frankreich gelegenes unbebautes Eigentum aller Art zur Anwendung, abgesehen von dem durch eine Sonderbestimmung davon ausgenommenen.
Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer auf unbebautes Eigentum besteht im Katastermietwert dieser Grundstücke, abzüglich eines pauschalen Abschlags für Aufwendungen in Höhe von 20 %.
Die Höhe der Steuer ergibt sich durch Multiplikation des Eigenmietwerts mit den von den lokalen Gebietskörperschaften festgelegten Sätzen.
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