In Frankreich finden die Verrechnungspreisregeln der OECD Anwendung. Folglich müssen Transaktionen eines Unternehmens mit verbundenen Unternehmen, die demselben Konzern angehören und außerhalb Frankreichs ansässig sind, zu Preisen durchgeführt werden, die nach dem Fremdvergleichsgrundsatz festgelegt werden.
Detaillierte Empfehlungen für Unternehmen sind in den OECD-Veröffentlichungen zu den Verrechnungspreisgrundsätzen enthalten. Infolgedessen sollte ein Unternehmen seine Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen an ein ausländisches Unternehmen, mit dem es verbunden ist, zu denselben Bedingungen wie jene für Verkäufe an nicht verbundene Unternehmen in Rechnung stellen.
Gemäß der OECD können zwei Methoden für die Festsetzung der Verrechnungspreise verwendet werden. Die erste Methode umfasst drei geschäftsvorfallbezogene Methoden: die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufspreismethode sowie die Kostenaufschlagsmethode. Sofern diese Methoden nicht anwendbar sind, empfiehlt die OECD einen zweiten Ansatz, der zwei geschäftsvorfallbezogene Gewinnmethoden umfasst: die Gewinnaufteilungsmethode und die transaktionsbezogene Nettomargenmethode.
Auf Grundlage der Vermutung eines möglichen Gewinntransfers in das Ausland kann die französische Finanzverwaltung den in Abzug gebrachten Betrag des Konzernunternehmens mit Sitz im Ausland anfechten.
Wir werden die Verrechnungspreisproblematik aus zwei Blickwinkeln betrachten:
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