Wir unterstützen Hunderte von deutschen, österreichischen oder schweizerischen Unternehmen, die Mitarbeiter in Frankreich beschäftigen, ohne dort eine Tochtergesellschaft oder eine Betriebsstätte zu haben. Unsere zweisprachigen Mitarbeiter übernehmen alle Meldeformalitäten sowie die Erstellung der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen.
Ein im Ausland niedergelassener Arbeitgeber, der keine Niederlassung in Frankreich hat und dessen Sitz sich im Ausland befindet, kann natürlich einen Arbeitnehmer in Frankreich einstellen, der seine Berufstätigkeit dort ausübt. Dieser Arbeitnehmer fällt zwingend unter das französische System der sozialen Sicherheit. Dafür sind Sozialabgaben und Sozialversicherungsbeiträge (40 bis 45 % des dem Arbeitgeber obliegenden Bruttolohns) fällig, die an die entsprechenden Träger zu entrichten sind.
Welche behördlichen Formalitäten sind erforderlich?
Das Unternehmen füllt das unter www.net-entreprises.fr verfügbare E0-Formular aus und sendet es an das CNFE (Nationales Zentrum für ausländische Firmen), um sich als Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die dem französischen Sozialversicherungssystem unterliegen, anzumelden. Das INSEE weist dem Unternehmen eine Identifikationsnummer (Siret) zu. Im Falle einer Änderung (z. B. Gründung einer Niederlassung in Frankreich) muss das Formular E2/E4 ausgefüllt werden.
Vor der Einstellung des französischen Arbeitnehmers muss das nicht in Frankreich niedergelassene ausländische Unternehmen auf derselben Website eine Voraberklärung der Einstellung (DPAE) einreichen.
Falls das deutsche Unternehmen keine Zweigniederlassung in Frankreich hat, gilt theoretisch für den Abschluss des Arbeitsvertrags deutsches Recht. Jedoch muss der Vertrag mit den Bestimmungen des französischen Arbeitsrechts (Arbeitszeiten, Mindestlohn, Feiertage usw.) in Einklang gebracht werden. Es ist eine französische Fassung des Arbeitsvertrags erforderlich. Wir erstellen üblicherweise zweisprachige Fassungen der Verträge (Französisch und Deutsch). Die Verträge sind unbefristet (mit einer Probezeit von 2, 3 oder 4 Monaten, je nach Arbeitnehmerkategorie, die einmal verlängert werden kann), und in einigen Fällen befristet: wir helfen Ihnen bei der Auswahl der geeigneten Lösung für Ihre Situation.
Als Arbeitgeber von französischen Arbeitnehmern müssen Sie auch:
- eine Zusatzrentenversicherung für Ihre Mitarbeiter abschließen: diese Versicherung wird bei Humanis International abgeschlossen,
- eine Zusatzkrankenversicherung für Ihre Mitarbeiter abschließen,
- in einigen Fällen für Ihre Mitarbeiter eine Vorsorgeversicherung abschließen. Diese deckt das Risiko von Tod, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität und Pflegebedürftigkeit ab,
- Bauunternehmen müssen sich für Beitragszahlungen für Urlaubsgeld, Schlechtwetterentschädigung und die Verhütung von Arbeitsunfällen bei der CIBTP anmelden.
Selbstverständlich erledigen wir all diese Schritte für Sie. p>
Wir erstellen jeden Monat die Gehaltsabrechnungen Ihrer Mitarbeiter und übermitteln die mit den Gehältern verbundenen Meldungen an die französischen Behörden. Die Sozialabgaben können per Banküberweisung, Scheck oder elektronischer Bezahlung beglichen werden. Wir kümmern uns auch um all diese Formalitäten.
Welche Rechte haben die französischen Arbeitnehmer?
Französische Mitarbeiter ausländischer Unternehmen ohne Niederlassung in Frankreich haben Anspruch auf:
- Krankenversicherung: alle Kosten im Zusammenhang mit Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Invalidität, Tod, Alter, Familie und Autonomie sind gedeckt,
- Arbeitslosengeld: bei Verlust des Arbeitsplatzes kann dem Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Arbeitslosenunterstützung gewährt werden. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung hängen von der Dauer des gearbeiteten Zeitraums und dem Alter der betreffenden Person ab,
- Zusatzrente: die erworbenen Rentenpunkte verschaffen Anspruch auf eine Zusatzrente. Diese Zusatzrente ergänzt diejenige der Sozialversicherung.
Wie können wir Ihnen helfen?
Die Teams der German Services Group kümmern sich um alle behördlichen Formalitäten für Ihre Mitarbeiter in Frankreich:
- Registrierung beim CNFE als Arbeitgeber von unter das französische System fallenden Arbeitnehmern,
- Erstellung der Voraberklärung der Einstellung (DPAE),
- Unterstützung bei der Erstellung eines Arbeitsvertrags in französischer und deutscher Sprache im Einklang mit dem französischen Arbeitsrecht,
- Erstellung von monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnungen und Sozialmeldungen,
- Vorbereitung der Zahlungen an die französischen Sozialversicherungskassen,
- Formalitäten bezüglich des Arbeitnehmers während seiner Zugehörigkeit zum Unternehmen,
- Hilfe bezüglich der Regelungen für Firmenfahrzeuge,
- die Formalitäten für die Kündigung des Arbeitnehmers.
Die Pluspunkte unseres Angebots:
- Als Marktführer in Frankreich verwaltet unsere Kanzlei die größte Anzahl von Mitarbeitern ausländischer Firmen ohne Niederlassung in Frankreich und verfügt dabei über hoch spezialisiertes Fachwissen in allen Aspekten,
- Wir unterstützen Sie bei der Erstellung des Arbeitsvertrags, um Ihnen bei der Einhaltung des französischen Arbeitsrechts zu helfen, aber auch um ihn zu optimieren (z. B. kann die Arbeitszeit von 35 Stunden in bestimmten Fällen erhöht werden),
- Wir werden Simulationen anstellen, um die Gesamtkosten des Arbeitnehmers für das Unternehmen sowie seine Nettovergütung zu berechnen. Wir werden genauso für die Firmenwagen Ihrer Mitarbeiter verfahren,
- Wir sind Ihr einziger (deutschsprachiger) Ansprechpartner, so dass Sie nicht zwei verschiedene Ansprechpartner brauchen (einen für Arbeitsrecht und einen für die Gehaltsabrechnungen),
- Wir prüfen vor der Einstellung des Mitarbeiters, ob sich das Problem einer Betriebsstätte in Frankreich stellt,
- Unser multidisziplinäres Team kann Ihnen bei Ihren weiteren Schritten zur Seite stehen, wenn Sie eine Betriebsstätte oder eine Tochtergesellschaft in Frankreich gründen möchten.
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Um ihr Tochterunternehmen in Frankreich erfolgreich zu veräußern, benötigen Sie eine gute Vorbereitung auf den Veräußerungsprozess und ein aktives Portfoliomanagement.
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