Der französische Abschlussprüfer ist für 6 Geschäftsjahre bestellt. Er kann nur unter besonderen Voraussetzungen vom Prüfungsmandat zurücktreten. Hierdurch wird der Abschlussprüfer deutlich in seiner Unabhängigkeit und seiner Stellung gegenüber dem Mandanten gestärkt. In Deutschland erfolgt jährlich eine neue Bestellung des Abschlussprüfers.
Eine weitere wesentliche Besonderheit im Rahmen der französischen Wirtschaftsprüfung ist die Bestimmung, dass Unternehmen, die verpflichtet sind einen Konzernabschluss aufzustellen, durch einen weiteren Wirtschaftsprüfer zu prüfen sind. Dieses sogenannte Co-Commisariat aux comptes (Joint Audit in Frankreich), also der Prüfung des Jahresabschlusses durch zwei unabhängige Wirtschaftsprüfer führt zu einer weiteren Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gegenüber seinem Mandanten, da strittige Bilanzierungsfragen durch beide Wirtschaftsprüfer zu beurteilen sind.
Weder ist diese Art der Beauftragung eine Doppelprüfung, noch teilen sich die Wirtschaftsprüfer das Unternehmen in zwei Teile. Es handelt sich vielmehr um die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken von zwei unabhängigen Experten zur Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses. Jeder einzelne Abschlussprüfer ist verantwortlich für die Gesamtaussage im Jahresabschluss. Damit es in der Praxis nicht zu Doppelprüfungen kommt, teilen die beteiligten Wirtschaftsprüfer ihre Prüfungshandlungen untereinander.
Zur Bewahrung der Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers gegenüber seinem Mandanten und zur Vermeidung der Eigenprüfung sind dem Wirtschaftsprüfer in Frankreich bestimmt Dienstleistungen bei seinem Prüfungsmandat untersagt. Die Rechtsquellen hierzu kommen einerseits aus dem französischen Recht, darüber hinaus gibt es europaweite Regelungen.
Der Abschlussprüfer darf demnach keine Beratungen im Bereich von Finanzinformationen- oder Kommunikation übernehmen, beispielsweise Unternehmensbewertungen von erworbenen oder zu veräußernden Unternehmensteilen vornehmen. Ebenso sind versicherungsmathematische Berechnungen unzulässig, welche Eingang in die Rechnungslegung finden, beispielsweise bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen. Verboten sind sämtliche Rechtsberatungen, Bewertungen bei Unternehmensverschmelzungen und Kapitalerhöhungen sowie die Durchführung von Tätigkeiten bei Outsourcing-Aktivitäten und die Verwaltung von Fondsvermögen.
Aus der europäischen Regelung ergibt sich in Frankreich weiterhin ein Verbot zur Erbringung von Steuerberatungsdienstleistungen, Aktivitäten im Rahmen der internen Revision, Durchführung von Personalabrechnungen sowie andere Beratungsleistungen im HR-Bereich.
Unter bestimmten Umständen kann von den Verboten der Steuerberatungsleistungen abgesehen werden, sodass in gewissen Umfang einzelne Leistungen erbracht werden können. Dies betrifft im Wesentlichen internationale und börsennotierte Konzerne.