Wie bereits in den vorherigen Kapiteln zu Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Rechnungsabgrenzungsposten erläutert erfolgt die Währungsumrechnung in Frankreich nicht in allen Fällen erfolgswirksam und unterscheidet sich hierdurch von der Behandlung im deutschen Jahresabschluss. Sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten sind in einer französischen Bilanz zum Stichtagskurs umzurechnen, eine Unterscheidung nach kurz- und langfristigen Forderungen/Verbindlichkeiten wie im § 256a HGB ist nicht vorgesehen. Dabei entstehende Umrechnungseffekte werden in einen Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt.
Bei drohenden Wechselkursverlusten ist darüber hinaus aufwandswirksam eine Rückstellung zu erfassen. Im Folgejahr werden die RAP sofort in voller Höhe aufgelöst. Steuerlich sind latente Kursgewinne und Verluste sofort zu versteuern. Eine für Kursverluste gebildete Rückstellung ist daher in Frankreich nicht abzugsfähig, um eine Doppelerfassung zu vermeiden. Daher ergibt sich eine abweichende Behandlung zum deutschen Jahresabschluss, indem unter Berücksichtigung des §256a HGB sämtliche Umrechnungseffekte in der GuV des laufenden Jahres erfasst werden. Zu beachten ist dabei, dass Gewinne aus langfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund des deutschen Vorsichtsprinzips nicht erfasst werden.
Weitere Besonderheiten ergeben sich im Rahmen der Währungsumrechnung im Konzernabschluss.