Abweichend zur Behandlung im deutschen Jahresabschluss können Aufwendungen zur Erhöhung des Eigenkapitals aktiviert werden. Das Wahlrecht diese Aufwendungen im Geschäftsjahr in der GuV als Aufwandsposten auszuweisen, stellt keine bevorzugte Bilanzierungsmethode dar.
Analog zum deutschen Jahresabschluss werden sämtliche Gewinne und Verluste als sonstige Rücklagen oder Übertrag im Eigenkapital ausgewiesen.
Es besteht ein Wahlrecht zur Neubewertung der Sach- und Finanzanlagen in Frankreich. Hierbei dürfen allerdings nicht einzelne Vermögenswerte neu bewertet werden, vielmehr müssen sämtliche Vermögenswerte einheitlich neu bewertet werden. Ein sich ergeben Mehrwert wird direkt im Eigenkapital erfasst. (PCG 214-27) Eine solche Neubewertung ist aufgrund des Vorsichtsprinzips des HGB in Deutschland ausgeschlossen.
Hinsichtlich des Ausweises von Investitionszuschüssen bestehen verschiedene Möglichkeiten. Diese können entweder als Ertrag erfasst werden oder im Eigenkapital ausgewiesen werden. Im letzten Fall wird der Zuschuss über eine höhere Abschreibung des Anlagevermögens aufgeteilt, da dieses in Frankreich zwingend brutto ausgewiesen werden muss und eine Minderung der Anschaffungskosten, wie in Deutschland, nicht zulässig ist.