Wesentliche Abweichungen zwischen den französischen und deutschen Bilanzen ergeben sich dadurch, dass in Frankreich im Einzelabschluss keinerlei Verpflichtung zum Ansatz von latenten Steuern, weder von aktiven noch von passiven latenten Steuern, besteht. In der Praxis kommt es darüber hinaus höchst selten vor, dass vom Wahlrecht entsprechende latente Steuerpositionen auszuweisen, Gebrauch gemacht wird.
Die Besonderheiten im Umgang mit Schätzunsicherheiten im Sinne des IFRIC 23 sind weder im deutschen, noch im französischen Einzelabschluss vorgesehen. Insbesondere werden Unsicherheiten als sonstige Rückstellungen ausgewiesen und mit dem Erfüllungsbetrag bewertet. Rückforderungen gegenüber dem Finanzamt müssen entstanden sein, um angesetzt werden zu können.
Der französische Gewerbesteuer, die Steuer auf Firmenfahrzeuge sowie die Grundsteuer werden nicht als Steueraufwand, sondern als sonstiger Aufwand, aufgeführt. Nichtsdestotrotz besteht eine separate Aufwandsposition für die aufgeführten Steuern.
Steuergutschriften, die durch Aktivitäten in Forschung und Entwicklung oder durch Sponsoring-Aktivitäten entstehen, erscheinen unter der GuV-Position Körperschaftsteuer.
Im Gegensatz zur Darstellung im deutschen HGB-Jahresabschluss werden in Frankreich Steuerpositionen nicht in den Rückstellungen, sondern in den Verbindlichkeiten, ausgewiesen.