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Trotz Bemühungen der EU-weiten Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften bestehen in vielen Detailfragen weiterhin teilweise erhebliche Abweichungen in der Bilanzierungspraxis in Frankreich. In den nachfolgenden Abschnitten stellen wir systematisch für alle wesentlichen Bilanzpositionen, die relevantesten Abweichungen zwischen der Bilanzierungspraxis in Frankreich und Deutschland dar.

Die Abweichungen betreffen dabei nicht nur den Ausweis der Posten innerhalb der Bilanz, wie beispielsweise beim Ausweis bestimmter Steuer-, Urlaubs-, Tantiemerückstellungen oder Rückstellung für ausstehende Rechnungen in den Verbindlichkeiten.

Es gibt eine Vielzahl von französischen Bilanzierungswahlrechten, beispielsweise im Bereich Forschung- und Entwicklung , Gründungskosten , Pensionsrückstellungen oder dem Ansatz von latenten Steuern . Ein weiteres Wahlrecht besteht in Frankreich bezüglich der Abzinsung von Rückstellungen, welche für langfristige Rückstellungen in Deutschland zwingend ist.

Tatsächlich bestehen auch bestimmte konzeptionelle Unterschiede in der Bilanzierungspraxis, wie beispielsweise die Tatsache, dass in Frankreich eine planmäßige Abschreibung auf den Geschäfts- und Firmenwert nicht zwingend vorzunehmen ist. Ebenso besteht eine abweichende Regelung bezüglich der Währungsumrechnung von Fremdwährungsforderungen und Verbindlichkeiten. Darüber hinaus kennt die französische Bilanzierungspraxis die Unterscheidung von Finanzierungsleasing zu regulären Mietverhältnissen nicht, weshalb es zu keinerlei Aktivierung in der französischen Bilanz kommt.

Abschliessend haben wir einzelne konzeptionelle Unterschiede im Rahmen der Konzernrechnungslegung herausgestellt.

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