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Der Jahresabschluss besteht in Frankreich aus Bilanz, GuV und Anhang . Weiterhin ist für alle Kapitalgesellschaften ein Lagebericht zu erstellen. Hiervon ausgenommen sind u.a. Kleinunternehmen (Bilanzsumme 6 Mio., Umsatz 12 Mio. und 50 Mitarbeiter), die nicht mehr verpflichtet sind, den Lagebericht zu erstellen. Die Strukturen von Bilanz und GuV sind der in Deutschland bekannten Struktur sehr ähnlich. Dies gilt ebenso für die Anhangangaben, welche in Frankreich in Pflichtangaben sowie weitere wesentliche Informationen unterteilt sind.

Alle diese Unterlagen müssen beim Registergericht in Frankreich hinterlegt werden und können von jeder Person eingesehen werden.

Der Jahresabschluss muss innerhalb von 5,5 Monaten, d.h. bis zum 15. Mai des Folgejahres aufgestellt werden, wenn das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Bei abweichenden Geschäftsjahren verkürzt sich diese Frist auf 3,5 Monate.

Der Jahresabschluss muss in Frankreich innerhalb von 6 Monaten, spätestens also zum 30. Juni des Folgejahres durch die Eigentümer,  bei der SA durch die Hauptversammlung und bei der SAS und der SARL durch die Gesellschafterversammlung, festgestellt werden.

Im Anschluss daran muss in Frankreich der Jahresabschluss innerhalb eines Monats in elektronischer Form veröffentlicht werden. Im Fall der Nichtveröffentlichung können Geldstrafen verhängt werden.

Kontakt zum Thema Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses

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