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Rechtsquellen für die Besteuerung von Unternehmen in Frankreich stellt der „Code général des impôts – CGI“ sowie das „Livre des procédures fiscales – LPF“ dar. Analog zur Rechtslage in Deutschland werden die gesetzlichen Vorgaben durch Verwaltungsanweisungen und ministerielle Stellungnahmen sowie durch die laufende Rechtsprechung konkretisiert und ausgelegt.

In Frankreich sowie in Deutschland sind die zwei wichtigsten direkten Steuern die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer . In den meisten Fällen unterliegt der Steuerzahler von Gesetzes wegen einer dieser beiden Steuern. Aber in bestimmten Fällen kann gewählt werden. Die Gewerbesteuer (contribution économique territoriale, kurz CET) stellt die zweite bedeutende Steuer für Unternehmen in Frankreich dar. Ein deutsches Unternehmen, das sich in Frankreich niederlässt, unterliegt der französischen Gewinn- und Gewerbesteuer, sobald es in Frankreich eine feste Betriebsstätte (établissement stable) hat. Dies ist der Fall bei einer Zweigniederlassung (succursale) und bei einem selbständigen französischen Unternehmen (Cf. Artikel 2 Absatz 7 des deutsch-französischen DBA)

Der französischen Körperschaftsteuer unterliegt nur der Gewinn, der von einem Unternehmen aus seiner Tätigkeit in Frankreich erzielt wird. Davon sind Kapitalgesellschaften , die ihren Sitz in Frankreich haben sowie ausländische Unternehmen, die in Frankreich eine unternehmerische Tätigkeit ausüben betroffen. Gewinne, die der französischen Betriebsstätte eines deutschen Mutterunternehmens zuzurechnen sind, unterliegen grundsätzlich nur der französischen Besteuerung, in Deutschland sind diese Gewinne freigestellt. Die der französischen Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne müssen in der Regel über eine gesonderte Buchhaltung ermittelt werden, die in französischer Sprache und nach französischem Recht zu führen ist.

Umsatzsteuerliche ist die Tochter-Kapitalgesellschaft ein in Frankreich ansässiges Unternehmen, welches mit einer eigenen französischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausgestattet ist. Die Umsatzsteuererklärungen müssen im Regelfall monatlich beim Finanzamt eingereicht werden.

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